Moin,
Die Frage klingt jetzt etwas dämlich, hat aber einen ernsthaften Hintergrund:
- Ein Gerät ähnlich einem Fotoapparat verfügt über einen elektromechanischen Verschluss und einen Lüfter. Es wirkt als Messgerät und wird typischerweise innerhalb einer Fertigungszelle montiert, zB. auf ein Stativ oder an einen Roboter.
Verschluss und Lüfter an sich sind ganz offensichtlich harmlos und unzugänglich, dh. es wäre kaum denkbar, dass sich jemand daran verletzt.
Wenn die Fertigungszelle bei offener Tür und Sicherheitskreisüberbrückung betrieben wird könnte sich theoretisch jemand zwischen Gerät und Roboter einklemmen, wie die Zelle am Ende gebaut wird ist aber nicht unsere Sache.
Bislang wurde das Gerät lediglich als Komponente betrachtet und auf die speziellen Anforderungen der Maschinenrichlinie wurde keine Rücksicht genommen.
Juristen sind zu der Ansicht gekommen, dass es sich wegen des Lüfters und des Verschlusses möglicherweise um eine "unvollständige Maschine" im Sinne 2006/42/EG handelt, woraus sich die Notwendigkeit von Folgendem ergeben würde:
- CE-Kennzeichnung
- Risikobeurteilung
- Einbauanleitung in Landessprache
- Einbauerklärung
- Detailzeichnungen, Bescheinigungen, Berechnungen...
- Aufstellung intern getroffener Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit der Richtlinie...
Da gingen schon mal ein paar Mannwochen ins Land.
Wie gesagt: Es geht nicht um die Gefahren durch den Roboter oder die Fertigungszelle. Alleine das Vorhandensein eines Lüfters ~könnte~ angeblich auf das Vorhandensein eines Antriebes geschlossen werden und somit könnten nationale Behörden zu der Ansicht kommen, das Ding sei eine unvollständige Maschine und auf Erfüllung der Richtlinie bestehen (incl. aller Sanktionen, wenn zB. CE-Bapperl, Anleitung auf Französisch usw. fehlt)
Wie real ist die Gefahr? Oder ist diese Befürchtung fern jeder Praxis? Die Richtlinie kann wohl so oder so ausgelegt werden... Gibt es Präzedezfälle?
O.J.