Performance Level lt. Maschinenrichtlinie

Hallo!

Ich nehme an, hier werden schon einige Leute auf die Festlegung des Performance Levels bei Maschinen gestossen sein. Leider finde ich im Netz zwar viel über Roboter-Überwachung u.ä., aber keine Infos zu folgender grundlegenden Situation:

-) Eine Maschine einfacher Bauweise, mit einem Elektromotor getrieben, ist von aussen nicht zugänglich, weshalb auch keine Überwachungssensorik notwendig ist. Zudem wird die Maschine aus einer zentralen Schaltwarte ferngesteuert.

Daher sollte "PL a" gefordert sein.

Allerdings werden bei gelegentlichen Wartungstätigkeiten div. Abdeckungen aufgeschraubt, um am Innenleben zu arbeiten. Die Maschine ist hierbei grundsätzlich abgeschaltet, jedoch wäre es denkbar, dass der zuständige Motorschutzschalter fehlerhaft ist und plötzlich einschaltet.

Wie ist diese Problematik hinsichtlich PL zu beurteilen?

Im Speziellen: Lieferant A fertigt die Maschine, Lieferant B fertigt die Steuerung und Elektroverkabelung im direkten Kundenauftrag. Gibt Lieferant A das PL vor, und B hat dieses einzuhalten?

HC

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Hans-Christian Grosz
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Hans-Christian Grosz schrieb:

Ortssteuerstelle ist nicht vorhanden?

Wieso? Wurde eine Risikobeurteilung durchgeführt?

Damit kommen wir der Sache schon näher, s.o., z.B. Maschine spannungsfrei schalten und gegen Wiedereinschalten sichern -> Installation einer vorrangigen Ortsteuerstelle

s.o.

Wer ist der Hersteller des Gesamtsystems? Er ist verantwortlich für die Konformitätserklärung des Gesamtsystems, d.h. seine Risikobeurteilung ist maßgebend für Auslegung und Konstruktion des Gesamtsystems.

Magnus

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Magnus Walter

Am 12.04.2010 19:29 schrieb Magnus Walter:

Klingt toll. Ist das eine Bezeichnung für einen abschließbaren (und nur physisch zu betätigenden) Hauptschalter in der Stromzuleitung? Sowas ist doch nahezu für jede Anlage 'eh gefordert. Sogar kleinste elektrische Kettenzüge müssen den (oder einen Stecker) haben.

Kristian

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Kristian Neitsch

Kristian Neitsch schrieb:

Ach..genau das und nichts anderes sagte ich doch, vielleicht etwas technokratisch ausgedrückt, sorry Fördertechnik-Slang..

So selbstverständlich ist das jedenfalls nicht, siehe OP.

Man hat sich über mögliche Gefahren und deren Vermeidung nicht unterhalten, hier: Risikobeurteilung, wenn man das Auslösen des MS-Schalters als geeignete Abschaltung für Sevicezwecke in Betracht zieht.

Magnus

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Magnus Walter

Nein.

Ja, für die Maschine. Das einzig relevante Risiko liegt wie erwähnt in der Stromzuleitung zum Motor. Weil Du Fördertechnik erwähnst: Es sei z.B. eine Becherwerk, komplett geschlossen und mit Schrauben gesichert.

Ok, dem entnehme ich, dass ein solcher zusätzlicher Schalter also notwendig ist, um die Gefahr einer ungewollt aktiven Stromzuleitung zu umgehen - bzw. die Notwendigkeit eines Schalters, welcher nur händisch eingeschaltet werden kann?

Lieferant A liefert eine oder mehrere Maschinen - sprich: eine Anlage

- ohne Elektrokomponenten, und gibt einen Anforderungskatalog für die Steuerung an den Kunden weiter. Der Kunde beauftragt Lieferant B mit der Herstellung v. Elektro-Arbeiten inkl. Steuerung. Also wäre Lieferant A verantwortlich, da Lieferant B nur gemäß Spezifikation von A arbeitet?

HC

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Hans-Christian Grosz

Am 12.04.2010 20:25 schrieb Magnus Walter:

*g* gar nicht. Manchmal find ich die Formuliertungen toll - Ortsteuerstelle, Klasse.

Anscheinend. :-( Der Elektrische bei uns hätte da protestiert "wie soll ich da Arbeiten wenn mal was ist".

Hm, doch gut das es hier 'ne HAZOP-Studie gibt.

Kristian

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Kristian Neitsch

Hans-Christian Grosz schrieb:

Was sagt denn die Risikobeurteilung in diesem Fall zur Vermeidung des Einschaltens bei Wartungsarbeiten?

Dies sagt Dir auch die Risikobeurteilung, da müssen doch Maßnahmen definiert worden sein?! Die können vielfältig sein, z.B.:

-> ein abschließbarer Lasttrennschalters in der Einspeisung der Maschine vor Ort oder

-> ein abschließbarer Lasttrennschalter im Abgang der Spannungsverteilung in der Warte oder ..

Ich versuche dies mal zu interpretieren: Der Kunde führt in seinem Verantwortungsbereich, d.h. unter seiner Leitung beide Teilsysteme von A und B zusammen? Falls ja, wird er damit zum Hersteller der Gesamtmaschine und ist damit für die Konformitätserklärung mit allen Konsquenzen verantwortlich. Falls nein, muß entweder A oder B der Hersteller der Gesamtmaschine sein mit o.g. Konsequenzen. Eine unabhängige Betrachtung der beiden Teilsysteme ist nicht relevant, da die Konformität des Gesamtsystems erklärt werden muß, damit auch eine Gesamtriskobeurteilung durchgeführt werden muß.

Magnus

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Magnus Walter

Einschaltens bei Wartungsarbeiten?

Mittlerweile wurde das - auch dank Deiner Anregungen - geklärt.

Im Nachhinein formuliert, war ich anfangs nicht sicher, wo die Grenze zu ziehen ist - d.h. "in" der Maschine, oder hinsichtlich der Maschine als integrierter Bestandteil der Gesamtanlage. Entsprechend der letzteren Sichtweise bzw. als Gesamtrisikobeurteilung wird vom Lieferant A im Zuge der Risikobeurteilung für den Wartungsfall nun vorgeschrieben, dass eine abschliessbare Lasttrennung - praktisch ausgeführt durch Lieferant B - zu realisieren ist.

HC

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Hans-Christian Grosz

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