Schaden durch Wasserwerk RWW / DIN-1988

Nov 26, 2007 13 Replies

Es geht hier um einen Überhitzungsschaden am Warmwasser-DLE, der nach einem Zählerwechsel durch das Wasserwerk RWW entstanden ist.



Unter Berufung auf die DIN-1988, die abgeblich zwingend vorgibt, Entlüftungen einzubauen, damit die in der Rohrleitung befindliche Luft automatisch entweichen kann, wird die Haftung hierzu abgelehnt.



Vielsagendes Zitat des Monopolisten: "Auch einer Kostenübernahme aus Kulanz können wir im Zuge der Gleichbehandlung aller Kunden nicht entsprechen".


Frage an die Spezialisten:



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- Wie sieht die Lage im Altbestand (Gebäude aus den 60ern) aus? Muss entsprechend nachgerüstet werden?


- Ist die Entlüftung aller Aggregate überhaupt nach Entleerung durch automatische Entlüftung erzielbar? Wie wird der letzte Teilstrang (Leitungsweg Hauptstrang-DLE-Entnahmestelle) automatisch entlüftet? Kann man bei der vorgegebenen Einbaulage der DLE überhaupt den obersten Punkt des Systems automatisch entlüften?


- Wie sieht es mit der Sorgfaltspflicht des RWW und deren Subunternehmern aus?


- Wie ist die rechtliche Lage zu bewerten?


Danke für alle Antworten hierzu.


Gruss U. Piechottka


Hi Udo,

in meinem Haus Baujahr 1954 mit teilweise erneuerten Bädern befinden sich KEINE Entlüfter für die Trinkwasseranlage. Von einer Nachrüstpflicht ist mir nichts bekannt. Heizung und Warmwasser arbeiten über Gas, da in diesen Geräten das Trinkwasser über einen zweiten Wärmetauscher aus dem Heizkreis erwärmt wird, wäre das Trockenfallen der Wasserleitung unkritisch. Gegen Trockenfallen des Heizkreises sind die Geräte mit automatischem Entlüfter, Druckwächter und Temperaturwächter gesichert.

War das ein Gas- oder ein elektrisches Gerät, nach Deiner Beschreibung ist es ein reiner Trinkwassererhitzer? Haben entsprechende Einrichtungen im Gerät versagt, war das Gerät vertragsgemäß gewartet oder hat das Gerät gar keinen Trockengehschutz? Hat das Ding einen automatischen Entlüfter?

Erfahrungsgemäß lehnt ein EVU/Wasserversorger jegliche Haftung für Schäden im Hausnetz ab, wenn man keine grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann (z.B. Wasserschaden/Gasexplosion nach Überdruck durch mangelhaften Druckregler beim Versorger). Bei mir war VOR der Wasseruhr (d.h. auf Seite des Versorgers) das Absperrventil fest. Auf Fax mit Hinweis auf evtl. Haftung für vollgelaufenen Keller (kann bei Schaden nicht absperren). Schaden wurde binnen 24 Stunden behoben.

Absperrung des Wassers kann immer wieder mal vorkommen, bei uns war vor ca. 1 Jahr in der Straße ein Rohr gebrochen, dann fährt kurz der Versorger oder die Polizei mit dem Lautsprecherwagen durch und das wars. Leitungen entlüften durch Wasserlaufenlassen muß man dann selber...

War der Zählertausch angekündigt? Dann hätte man den DLE außer Betrieb setzen können/müssen.

Gruß

Christof

Am 2007-11-26 schrieb Udo Piechottka :

Hast Du da eine genauere Quellenangabe, wo in der DIN 1988 das so stehen soll? In meiner Ausgabe der DIN 1988 findet sich das Stichwort "Entlüftung" nichtmal im Stichwortverzeichnis. Und von _automatischer_ Entlüftung von TW-Leitungen hab ich noch nie etwas gehört. Normalerweise entlüftet man per Hand über die jeweiligen Zapfstellen.

IMO: Nein.

Wie gesagt, eigentlich entlüftet man per Hand über die Zapfarmaturen.

Ich denke, denen kannst Du keinen technisch begründbaren Vorwurf machen. Viel interessanter wäre, welche Sicherheitseinrichtung bei dem defekten DLE versagt hat / nicht vorhanden war, dass so ein Überhitzungsschaden (offenbar wegen Luft im Gerät?) überhaupt auftreten konnte. Normalerweise hat ein DLE einen Sicherheitstemperaturbegrenzer, der bei Überhitzung des Gerätes auslösen sollte, bevor so ein Schaden entsteht.

IANAL.

Udo Piechottka schrieb:

Hallo,

so ein Durchlauferhitzer sollte ja eigentlich einen Überhitzungsschutz bzw. Trockenlaufschutz haben der genau solche Schäden verhindert. Hat der DLE nun einen Überhitzungsschutz oder nicht? Wenn er vorhanden ist, warum hat er nicht angesprochen?

Bye

Udo Piechottka schrieb:

die haben sorgfältig den Zähler gewechselt. Für deine Geräte bist Du selber verantwortlich. Überraschend wurde der Zähler ja nicht gewechselt.

Hat Dir dein Handwerker bei Montage des DLE keine BedAnl dagelassen?

Christof Proft schrieb:

Ein elektrischer DLE. Diese sind dafür bekannt, dass die Heizspiralen im Falle des Trockenlaufens innerhalb kürzester Zeit zerstört werden.

Das Gerät ist war 2,5 Jahre alt, ist der vom Fachunternehmen empfohlene StiebelEltron-DLE. Ich gehe davon aus, dass er die Mindestanforderungen für einen halbwegs zerstörungsfreien Betrieb mitbringt.

Hab ich bei einem elektrischen DLE noch nicht gesehen, es sitzen dort meistens geschlossenen Patronen mit Zu- und Ablauf + Heizungsanschluss. Meinst Du der Installateur hätte da was vergessen?

Da blieb ihm ja keine andere Wahl.

Eben. Es wurde offenbar nicht allen Parteien Bescheid gegeben, obwohl sie zu Hause waren. Es wurde nur kurz geschellt, bis irgendjemand der Parteien die Tür öffnen, kurz "Zählerwechsel" in den Flur gerufen, das war's. Ich halte das für nicht sehr gewissenhaft.

Gruss Udo

Martin Kienass schrieb:

Nein, ich habe nur das Schreiben des Wasserwerks. Ist ja interessant, dass dort nichts erwähnt ist.

Tja, wie soll man das bei einem von einem Fachbetrieb installierten Gerät vorab überhaupt in Erfahrung bringen? Es ist ein recht neues StiebelEltron-Gerät.

Gruss Udo

Uwe Hercksen schrieb:

Das würde am besten der Hersteller beantworten können...

- Udo

Kurt Guenter schrieb:

Ach Du warst also offenbar am Zählerwechsel auch beteiligt? Interessant.

Selbstverständlich ist der Handwerker mit meiner Mutter sämtliche Betriebs- und Störfälle durchgegangen, wie konnte dann trotzdem noch etwas schiefgehen?

- UP

Na toll.

Die Rechts- und Normenlage kenne ich überhaupt nicht, aber ich sage Dir mal, wie ich das mache. Wenn ich in einem Haus - z.B. um einen DLE zu wechseln - das Wasser abdrehen muss und nicht völlig ausgeschlossen ist, dass Luft in die Leitung gekommen ist, dann klingel ich alle Mieter an und sorge für Entlüftung der Leitung. Nicht angetroffene Mieter bekommen einen Spucki (selbstklebende Zettel) an die Tür.

Die Frage ist: Wenn eine solche Entlüfterpflicht besteht, besteht dann auch eine nachrüstpflicht? Wenn eine Altanlage nicht nachgerüstet werden muss, dann muss man als Installateur auch damit rechnen, dass Schäden entstehen können. Schäden, die für den Fachmann absehbar sind - Schäden, die für den Laien (der evtl. noch nicht mal wusste, dass das Wasser abgedreht war!) nicht abzusehen waren.

Ja. Nein.

Genauer: Überhitzungsschutz haben alle mir bekannten Geräte. Der spricht aber nicht beim Trockenlauf an, sondern soll z.B. bei einem klemmenden Druckldifferenzschalter das Kochen des DLE verhindern. Habe ich schon selber erlebt: Ein defekter DLE hatte seine Übertemperatur-Sicherung ausgelöst. Da das schon mal "ohne" Grund (also ohne nachvollziehbaren Grund) passiert, habe ich den Knopp wieder hereingedrückt. In diesem Augenblick fängt das Teil - ohne Wasserdurchfluss - an zu heizen. Es säuselt, dann braust es. Ich gehe in Deckung, da ich jeden Augenblick mit einem explodierendem Konglomerat aus heißem Wasser, viel Strom, Dampf und Heizflansch-Bruchstücken rechne, da schaltet der Sicherheitsschalter endlich ab. Seitdem drück ich diesen Knopf nur noch im spannungsfreien Zustand (sollte man ja eigentlich ehe machen) und schalte die Sicherungsautomaten ein, während ich den Stromfluss beobachte.

Hintergrund: Alle heutigen DLEs sind Blankdraht-Geräte, d.h. dass die Heizwendel direkt vom Wasser - ohne Isolierung - umgeben sind. Eine mittelgroße Luftblase reicht aus, um den Draht durchbrennen zu lassen.

Elektronische DLEs haben i.d.R. einen Trockenlaufschutz, ich weiß aber nicht, ob dieser sensibel genug ist (bzw. wie genau der überhaupt funktioniert).

Udo Piechottka schrieb:

Ich würde klären ob der Wasserversorger im Vorfeld ein Rundschreiben ausgegeben hat, welches dann nicht ordnungsgemäß ausgehangen wurde.

Udo Piechottka schrieb:

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oder ins Handbuch schauen? unser ca. 8 Jahre alte voll elektr. ist auch schon mit Lufterkennung gebaut worden.

Bodo Mysliwietz schrieb:

Es war eine von der Hausgemeinschaft beantragter Austausch, der dann zu diesem Termin ohne weitere Vorankündigung als der beschriebenen mündlichen V. durchgeführt wurde.

- Udo

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