Fernsteuerungen

Hallo,

nu habt ihr es ganz amtlich. Hab heute die Mail von der RegTP bekommen (kurz vor meiner Anfrage hier gestellt) Ich werde über meine Baufortschritte berichten.

Gruß

Stephan

Sehr geehrter Herr Kade,

es ist richtig, dass Funkanlagen vom Hersteller bzw. Inverkehrbringer keiner Baumusterprüfung mehr unterzogen werden müssen. Die Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikatonsendeinrichtungen finden sich im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG). Sie finden das Gesetz unter

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Stichwort: Gesetze und Verordnungen.

Die Frequenznutzungsbestimmungen für Funkanlagen zur Fernsteuerung von Modellen finden sich in der "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Modellfunk (Funkanwendungen zur Fernsteuerung von Modellen)". Diese Allgemeinzuteilung findet sich ebenfalls unter

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Stichwort Regulierung Telekommunikation - Frequenzordnung - Allgemeinzuteilungen.

Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen Woditschka, Reg TP 225-8

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Stephan Kade
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Ich habe schon mal ueberlegt die 314 mit einem Mega8 zu veredeln:-) Um nicht die Elektronik totoal umstellen zu muessen wuerde ich das PPM-Signal einlesen, veraendern und zum Sendeteil ausgeben.

Gruss Sven

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Sven Stoecker

Hallo Stephan "Stephan Kade" schrieb

Ebenfalls und hier dazu die Antwort :

Sehr geehrter Herr Hinrichs,

unter der Internetadresse

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-->Modellfunk--> Abl 23/03, Vfg. 53, finden Sie die Bedingungen zur Nutzung von Frequenzen durch die Allgemeinheit für Modellfunk. Die Nebenbestimmungen dieser Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für den Modellfunk sagen aus, das die Geräte, die im Rahmen dieser Frequenznutzung eingesetzt werden, den Bestimmungen des "Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" (FTEG) unterliegen. Die im § 3 FTEG genannten grundlegenden Anforderungen

- Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen,

- Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit sind von den Geräten zu erfüllen. Darüber hinaus müssen Funkanlagen so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische Funkkommunikation zugewiesene Spektrum effektiv nutzen, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten.

Die für den Eigenbedarf gebauten Sender unterliegen nicht der Abnahme einer Behörde. Es ist jedoch insbesondere der Hinweis Nr. 7 der Nebenbestimmungen bei Auftreten von Störungen zu beachten.

Ich hoffe, Ihrem Anliegen entsprochen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Detlev Bönisch

Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Postfach 80 01 D - 53105 Bonn

Tel.: (030) 22 480 - 307 Fax: (030) 22 480 - 323 mailto: snipped-for-privacy@regtp.de

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Friedhelm-Hinrichs

Tach zusammen,

wenn Ihr Schreiben Dritter schon hier reinstellt, sollten diese aus Datenschutzgruenden anonymisiert werden. Im Zweifel koennt Ihr einen Nachweis der Erlaubnis des Absenders zur Veroeffentlichung seiner Daten nicht erbringen.

Das ist keine Ordnungswidrigkeit sondern strafbar (so unser Datenschuetzer).

Ob andersrum Euer Name hier steht, ist allein Euer Problem.

Gruss, Wolfgang

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Wolfgang Kouker

Hallo Wolfgang,

Schilys Nachfolger wird schon dafür sorgen, daß das von ihm angefangene Werk der Intimdatenverbreitung für sogenannte Interessensträger ordentlich fortgesetzt wird. Interessensträger wird man übrigens nicht per Interesse an der Materie, sondern durch den Staatsauftrag. Und da der Staat ja Interesse daran hat, wer welche Sony-Musik in seinem Auto hört, von seinem Kumpel über Emule kopiert ...

Oder hab' ich da was lfashc verstanden?

servus, Patrick

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Patrick Kuban

Hallo Wolfgang,

Wolfgang Kouker schrieb:

Bist Du sicher, daß es dabei nicht um an Dritte gerichtete Schreiben ging?

Gruß Martin

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Martin Schoenbeck

Am Tue, 07 Jun 2005 23:15:55 +0200 schrieb Martin Schoenbeck:

Also ein Link oder eine Rechtsquelle wäre da tatsächlich sehr interessant.

Es ging ja um die Frage der *rechtlichen* Erlaubtheit, einen Briefwechsel zu veröffentlichen.

Was die Legitimität betrifft, sehe ich kein Problem, denn die Namen und geschäflichen Kontaktdaten der relevanten RegTP-Beamten sind streng öffentlich und über deren Web- und Dokumentenserver in verschiedener Weise zu bekommen. Der Inhalt war eh rein sachlich.

Aber es wäre schon gut zu wissen, was man wie veröffentlichen darf, rechtlich, im deutschsprachigen Raum. Das ist bestimmt auch nicht harmonisiert...

- Marian

Reply to
Marian Eichholz

Tach zusammen,

Marian Eichholz schrieb:

Jain, in den Briefen steh Sehr geehrter Herr Kade/Stoecker. Was soll ich daraus lesen?

Das hab ich nicht. Bin Naturdingsda und kein Rechtsverdreher.

Es geht mir zunaechst nicht um den Brief (iss ja kein Liebesbrief an mich), sondern um Name, Absender, Tel, e-mail des Absenders. Hier musste ich mal als Webmaster unserer Institutsseiten lernen, dass...

und über

... ich zur Erstellung einer Mitarbeiterliste nach dieser Methode mit einem Bein im Knast stuende (wohin dann mit dem Andern?). Ich muss im Zweifel nachweisen, dass Jeder(!) auf der Liste mit der Veroeffentlichung seiner persoenlicher Daten einverstanden ist - und hab mir das durch Unterschrift entsprechend bestaetigen lassen. Die Liste gibts uebrigens gar nicht mehr. Die olle Paetsch zur Festlegung des Verfahrens hab ich aber noch gefunden ;-)

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Mir geht es ausserdem um bisher ungenannte Hoeflichkeit - Du willst kein Spam (nicht nur e-mail), setz auch niemand anderen ungefragt dem Risiko aus.

Viele Gruesse, Wolfgang

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Wolfgang Kouker

Hallo Wolfgang,

Wolfgang Kouker schrieb:

Als Problem der Höflichkeit kann ich das durchaus erkennen. Als Problem des Datenschutzes insbesondere mit strafrechtlicher Relevanz nach wie vor nicht. Ich möchte aber wetten, daß googlen in der passenden Gruppe einem das Stellen einer FAQ dort erspart.

Gruß Martin

Reply to
Martin Schoenbeck

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