CE-Konformitätserklärung bei mechanischen Maschinen mit E-Motor?

Hi!

Welche Richtlinien sind bei einer Konformitätserklärung anzugeben, wenn eine mechanische Maschine (MaschinenRL, ...) mit einem E-Motor (EMV-RL, NSP-RL,...) ausgestattet wird?

Man ist zwar Hersteller der Maschine, aber für den zugekauften E-Motor gibts nur die jeweiligen Konformitätserklärungen von den Lieferanten.

Ist es dann notwendig bzw. zulässig, auch diese Richtlinien auf die Konformitätserklärung zu setzen? Selbst hat man ja keine Prüfung o.ä. durchgeführt, man verlässt sich da ja auf die Erklärung vom Lieferanten.

HC

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Hans-Christian Grosz
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Hans-Christian Grosz fragte:

ganz klar muss man hier die Maschinenrichtline 98/37/EG befragen. Prinzipiell ist es so, das man für ein Produkt, auch wenn es aus vielen mit Kennzeichnung hergestellten Einzelkomponenten hergestellt ist, Konfirmität erklären. Die Richtline gibt hierbei EU-Vorgaben an wie z.B. Sicherheit, Gesundheitsschutz, Baumusterprüfung, welche Anwendungen betroffen sind etc. In der Richtlinie wird auch beschrieben wie eine Konfirmität erklärt werden muss und was dazu gehört. Wenn Du also einen E-Motor einsetzt, musst Du für das Gesamtprodukt Konfirmität erklären (außer Du stellst es bei Dir auf den Hof und willst es nicht verkaufen, dann ist es fast egal ob eine Konfirmität da ist oder nicht). So einfach ist das (-;

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Lars Legler

Lars Legler verfasste am 18.08.2005 09:03:

Leider nicht. Neben und zusammen mit dieser Richtlinie (die in D nur in der Form des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) verbindlich ist) ist eine ganze Latte anderer harmonisierter Vorschriften und Richtlinien anzuwenden. Neben einer Latte von Verordnungen zum GPSG (in diesem Zusammenhang vor allem wichtig die Verordnungen über elektrische Betriebsmittel, Maschinenlärminformation, Druckbehälter, Druckgerät, und die Maschinenverordnung) sind da vor allem die EMV-Richtlinie zu nennen, daneben jede Menge spezialisierter Vorschriften. Leider gibt es keine verbindliche Auflistung, jeder Hersteller/In-Verkehr-Bringer muss selber herausfinden, was im Einzelfall zutrifft. In der Konformitätserklärung sind alle angewendeten und eingehaltenen Normen und Vorschriften aufzuführen.

Joachim

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Joachim Schmid

Hallo Joachim

genau darauf wollte ich eigentlich hinaus. Die Unterschiedlichen EG Richtlinen unter einen Hut zu bekommen ist extrem komplex. Ich glaube aber das im GPSG (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz) die Verschiedenen Normen (u.a. die Maschinenverordnung, Niederspannungsrichtline, Druckbehälter...) enthalten sind. Ich bezog mich mit der 98/37 EG eher auf das Thema "Mechanik und E-Motor". Wenn natürlich noch mehr Bereiche "geschrammt" werden, wird die Konformität zur Hölle, da ein eventueller Prüfer immer wieder was findet was noch rein muss.

Gruß Lars

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Lars Legler

Gut, und nochmal die Frage: Wie erkläre ich die Konformität in dem Fall?

Schreibe ich neben der MaschinenRL auch die EMV und NSP für den E-Motor in die Konformitätserklärung? Für die EMV und NSP habe ich ja nur die Herstellererklärung des Motorlieferanten.

Berechtigt mich das auch ohne die diversen vorgeschriebenen Prüfungen des Motors, in meiner Konformitätserklärung auch die EMV und NSP anzuführen?

Wichtig hierbei: Es ist nicht ein fiktives Problem mit FU und Co gedacht, sondern z.B. ein triviales Förderband mit Getriebemotor u.ä.

HC

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Hans-Christian Grosz

"Hans-Christian Grosz" schrieb im Newsbeitrag news: snipped-for-privacy@4ax.com...

Als Beispiel kann ich hier für eine Biegemaschine folgenden Wortlaut aus der Konf.Erkl. entnehmen "... nach den Bestimmungen der EG-Richtlinien 98/37 EG,

73/23 EWG,..., DIN EN 292,...". Es wurden die für Herstellung des z.B. Förderbandes und für eine Konformität erforderlichen und eingehaltenen Normen ausgewiesen. Falls es also z.B. eine VDI Norm für Förderbänder und deren Sicherheit gibt (es gibt sicher für solche Anlagen bindende Vorschriften was z.B. den Arbeitsschutz betrifft) so müssen sie entsprechend des GPSG und der 98/37 EG ausgewiesen sein. Der E-Motor selber hat vom Prinzip in dem Moment wo eine Maschine "drumherum" gebaut wird keine Konformität mehr. Ein triviales Bsp. wäre die Bohrmaschine und ein Bohrständer (jede einzeln im Baumarkt gekauft). Jede für sich hat eine Konformitätserklärung. Sobald ich aber beide "vereine" sind diese Erklärungen erloschen. Als Betreiber bzw. Vertreiber muß die Konfirmität neu erklärt werden. Vielleicht mal mit einen Sicherheitsingenieur oder TÜV (?) Büro befragen. Die machen auch Schulungen zu solchen Themen. Ich glaube das man als nicht Experte hier wirklich aufgeschmissen ist.

Gruß Lars

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Lars Legler

Also:

Du baust eine Maschine und darin wird ein E-Motor eingebaut.

Anzuwenden sind dann: Masch-RL, Niederspannung-RL und die EMV-RL.

Die Maschine muss mit Typenschild, CE-Kennzeichen, Betriebsanleitung und Konformitätserklärung ausgeliefert werden.

In die Konformitätserklärung gehört dann, dass die RL 98/37 EG,

73/23/EWG und 89/336/EWG angewandt wurden (Pflichtteil!).

Schau Dir aber bitte die Richtlinien an ;-).

Der Elektromotor als Zukaufteil wird vom Hersteller mit CE-Kennzeichen bezogen. Der braucht dann nicht weiter betrachtet werden. Nur der Einbau (Maschinenschutz, elektr. Installation) ist in der Gefahrenanalyse mit abzuarbeiten.

Dies gehört in die technische Dokumentation - die man als Hersteller aufbewahren muss (nicht Lieferteil).

Angewandte Normen kannste Du auch in der Konformitätserklärung mit angeben - insbesondere sollten die angewandten harmonisierte Normen aufgeführt werden.

mfg Max

P.S.: Die Konformitätserklärung ist das Endergebnis eines Konformitätsbewertungsverfahren - das Sicherstellen soll, dass die Maschine bei der Verwendung sicher ist. Am Anfang der Konstruktion gehört die Gefahrenanalyse. Hierin sind die Maßnahmen, die zur Beachtung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Richtlinien notwendig sind, festzulegen.

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Max Koehler

Nachtrag: Wenn es sich um ein Förderband handelt, dass im Freien vorübergehend aufgestellt - als beweglich ist - wird auch noch die RL

2000/14/EG zu baechten sein.
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Max Koehler

Max Koehler verfasste am 18.08.2005 21:16:

Ergänzung: Baugruppen, also nicht separat funktionsfähige bzw. brauchbare Komponenten, dürfen _kein_ CE-Zeichen haben. An die Stelle der Konformitätserklärung dieser Teile tritt die Herstellerbescheinigung als Basis der Sicherheitsbewertung durch den Integrator.

E-Motoren haben in der Hinsicht eine windelweiche Zwischenstellung. Man kann sie im Regelfall als Baugruppe ansehen, mit der obigen Konsequenz. Man kann sie aber auch als separat funktionierend (= sinnlos drehend) ansehen -> CE-Kennzeichnung. Bestimmte Motoren wie z.B. ex-geschützte Typen wiederum gelten als Sicherheitsbauteil und sind daher kennzeichnungs_pflichtig_.

Jedenfalls ist es nicht verboten, einen Motor mit CE-Zeichen einzubauen. :-)

Joachim

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Joachim Schmid

Danke allen antwortenden, schön langsam kenn ich mich aus. :)

HC

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Hans-Christian Grosz

Der E-Motor wird alleine nach der Niederspannungsrichtlinie in den Verkehr gebracht und ist keine Baugruppe (den Begriff kennt übrigens die MaschRL garnicht). Er bekommt nur das CE-Kennzeichen. Die Konformitätserklärung kann beim Hersteller verbleiben.

mfg Max

P.S.: Maschinen, von denen überwiegend elektrische Gefahren ausgehen, sind im übrigen von der MaschRL ausgenommen.... immer wieder ein "gern gepflegtes" Thema unter Fachleuten. Ist z.B. die Handbohrmaschine im Baunmarkt nach der MaschRL zu bewerten oder ausschliesslich nach der NiederspannungsRL ?? Das Thema wird erst mit der Novellierung der MaschRL erledigt sein ;-).

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Michael

An der Adresse sehe ich, dass Du aus Österreich bist.

Die Hinweise mit dem GPSG etc. beziehen sich auf Deutschland.

Aber die Richtlinien der EU sollten auch in Österreich 1:1 in nationales Recht umgesetzt sein.

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Michael

Der E-Motor wird nach der Niederspannungsrichtlinie in den Verkehr gebracht und ist keine Baugruppe (den Begriff kennt übrigens die MaschRL garnicht). Er bekommt das CE-Kennzeichen. Die Konformitätserklärung kann beim Hersteller verbleiben.

mfg Max

P.S.: Maschinen, von denen überwiegend elektrische Gefahren ausgehen, sind im übrigen von der MaschRL ausgenommen.... ein immer wieder "gern gepflegtes" Thema unter Fachleuten. Ist z.B. die Handbohrmaschine im Baumarkt auch nach der MaschRL zu bewerten oder ausschliesslich nach der NiederspannungsRL? Das Thema wird erst mit der Novellierung der MaschRL erledigt sein ;-).

mfg Max

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Max Koehler

Max Koehler verfasste am 19.08.2005 09:03:

Nicht wenn er zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre, in medizinischen Betriebsmitteln, Schiffen, Flugzeugen, Eisenbahnfahrzeugen oder seilgeführte Personenbeförderungseinrichtungen oder mit einer Betriebsspannung unter 50 V AC / 75 V DC bzw. über 1000 V AC / 1500 V DC bestimmt ist. Das macht die Sache mit dem E-Motor ja so kompliziert.

Aber generell hast du recht, die CE-Kennzeichnung von Standard-E-Motoren leitet sich aus der Niederspannungsrichtlinie ab. Das hatte ich übersehen. Diese Kennzeichnung deckt aber nur die inhärente elektrische Sicherheit gemäß NiederspRL ab, nicht die sich aus der MaschRL ergebenden weiteren Forderungen.

Wie ich schon schrieb, ist ein E-Motor für sich allein _keine_ kennzeichnungspflichtige Maschine, da er vor dem Einbau in eine Maschine keinen genau bestimmten Anwendungszweck hat. In vielen Kommentaren zu Maschinen- und Niederspannungsrichtlinie werden E-Motoren ausdrücklich als Beispiele für Baugruppen ("Bauteile") genannt.

*seufz* Ich wollte dieses Thema eigentlich bewusst vermeiden, aber wenn du es schon ansprichst ... In der deutschen Ausgabe der MaschRL ist das Wort "component" sehr unglücklich mit "Bauteil" übersetzt worden. Damit ist aber kein Einzelteil ("Grundbauteil", "Elementarbauteil") gemeint, sondern "eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile", die jedoch noch keine für sich verwendungsfähige Maschine bzw. Betriebsmittel im Sinne der Richtlinien darstellen. In unserem Sprachgebrauch ist das eine Baugruppe oder ein Teilsystem - und deswegen habe ich der Klarheit halber das Wort "Baugruppe" verwendet. Übrigens geschieht dies interessanterweise auch in den amtlichen Kommentaren zur MaschRL und NiederspRL.

Aus meiner Sicht ist das nur ein sehr theoretischer Streit. Man wollte mit Art. 1 (5) MaschRL vermeiden, dass typische elektrische Betriebsmittel nur wegen marginaler mechanischer Gefahrenstellen (z.B. Quetschgefahr an einer Klappe oder Klemme) auch noch unter die MaschRL fallen. Eine Handbohrmaschine ist m.E. eindeutig eine Maschine im Sinne der MaschRL, denn sie ist beweglich und für die Bearbeitung eines Werkstoffs bestimmt - dieser Tatbestand ist sogar ausdrücklich exemplarisch in Art. 1 (2) MaschRL erwähnt. Die für den Ausschluss vom Anwendungsbereich der MaschRL durchzuführende Gefahrenanalyse nach EN

292 und EN 1050 wird im Falle der Handbohrmaschine unweigerlich ein dermaßenes nicht-elektrisches Gefährdungspotenzial ergeben, dass eine Behandlung dieser Maschine nur nach der NiederspRL grob sachfremd wäre.

Joachim

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Joachim Schmid

Klar.. die ganzen Ausnahmen - wenn man die alle versucht direkt mit zu erklären, kapiert das keiner mehr :-))).

Leider ein Irrtum. Die Niederspannungssrichtlinie deckt auch alle von einem elektrischen Betriebsmittel gewönlicher Weise ausgehende nicht elektrische Gefahren ab. Siehe Anhang I Nr. 2c der Richtlinie.

Sie deckt übrigens wie die MaschRL auch Druckgefahren ab. Elektrische Betriebsmittel, die Druckgeräte der Kat. I nach Druckgeräterichtlinie sind, werden ausschließlich nach NiederspannungsRL abgearbeitet.

Der Begriff "Baugruppe" gefällt mir auch und taucht ja auch in neueren Ricktlinien auf (wie Druckgeräterichtlinie).

Schon richtig. Den Begriff "Bauteil" gibt es nur im Zusammenhang mit Sicherheitsbauteil. Das ist aber wieder ein anderes Thema.

Du meinst aber wohl die Herstellererklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 für nicht verwendungsfertige Maschinen.

Natürlich könnte man eine Herstellererklärung auch für einen E-Motor ausstellen - wenn er unter die Maschinenrichtlinie fallen würde ;-).

Klar, Handbohrmaschinen erfüllen zweifelsfrei die Maschinendefinition der MaschRL, genauso wie Waschmaschinen, Kaffeemühlen, Mixer, E-Herd mit Grilleinrichtung..... Nur diese Geräte können rein nach der Niederspannungsrichtlinie in den Verkehr gebracht werden. D.h aber nicht, dass sie nicht genauso sicher sein müssen, wie bei der Anwendung der MaschRL. Nur die Formalien sind etwas anders. Die Hersteller tun aber gut daran eine Konformitätserklärung nach MaschRL beizulegen, um nicht in diese "Zweifelsfalle" zu gelangen.

mfg Max

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Max Koehler

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