Veröffentlichen von Abmahnschreiben zulässig?

Jun 17, 2011 3 Replies

Seit einiger Zeit recherchiere ich bzgl eines durch die Firma SCS-Schneider GmbH in Fuldabrück bei Kassel groß angelegten Schwindels, mit dem diese bisher geschätzte 10 Millionen Euro abgezockt hat. Die Firma hat nun von meiner Recherche erfahren und hat mir eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zukommen lassen.



Meine Frage: darf ich das Abmahnschreiben samt Kostenfestsetzung im Netz frei veröffentlichen, oder bedarf es dazu der Zustimmung des Anwalts, der die Abmahnung verfasst hat?


wg. falscher gruppe: Crosspost & Followup-To: de.soc.recht.misc

ganz ernsthaft: du bist bereits abgemahnt worden, und scheinst dir ausweislich deines anderen artikels zum thema nicht darueber im klaren zu sein, welches thema eine gerichtliche auseinandersetzung behandeln wuerde.

geh zu einem anwalt. sofort.

alles andere wird noch teurer...

Ebenfalls muß man sich, aufgrund der beiden postings, fragen ob der Op nicht geistig umnachtet ist. Für das Erstposting macht er ein crosspost und setzt das fup auf de.soc.recht.misc. Jetzt wo er geziehlt rechtlich fragt wird nur noch auf eine Ing-Gruppe ge-fupt. Kopfschüttel.

oder die "Schna...." halten und die Kostenfestsetzung zahlen. Anschl. geht er hin und kauft sich auch solche Magnete von der Firma. Fährt unter Laborbedingungen Leistungsversuche mit und ohne Magnete und klagt dann wegen Betrug.

*jo* Abba fix, bevor sich die feine Firma umgetauft oder verkauft hat. Zu diesem Zweck selbst eine Energie- und Meß-GmbH gründen. Der OP wird doch nicht als Privatperson gegen eine staatlich gewollt verantwortungslose "Rechts"konschtrukzion kämpfen wollen?

Carsten

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