Befugnisse eines Dipl.-Ing.

X-No-Archive: Yes

begin quoting, Jörn Malzahn schrieb:

Nur, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Nein.

Gruß aus Bremen Ralf

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Ralf Kusmierz
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Am 2005-05-02 schrieb Helmut Hullen:

Nicht wirklich, denn der Netzbetreiber ist schon daran interessiert, dass kein Laie sein Netz stört.

Die Erstinbetriebnahme kann recht umfangreich werden, da muss man schon dem Netzbetreiber einiges an Unterlagen vorweisen können, bevor er seine Abgangssicherung setzt.

Schaltungstechnisch sollte man dem Netzbetreiber nur nachweisen können, dass die Anlage von ausgebildetem Personal betrieben und gewartet wird.

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Juergen Bors

Am 2005-05-02 schrieb Michael Schwimmer:

Das gilt aber nur für Anlagen bis 1000 V Nennspannung.

Ansonsten gilt hier wohl auch AVBEltV. Anfrage beim Netzbetreiber kann also nicht schaden.

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Juergen Bors

Hallo Jürgen,

Juergen Bors schrieb:

Ich habe vom Unterschied einer elektrotechnisch unterwiesene Person zu einer Elektrofachkraft geredet

In der VDE 0105 Teil 100 und der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 ist das festgelegt. Die VDE-Norm 105 Teil 100 dreht sich um den "Betrieb von elektrischen Anlagen", BGV A2 um "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel".

Warum sollten diese nur für Anlagen bis 100 V gehen? BGV A2 §1 Geltungsbereich

  1. Diese UVV gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
  2. Diese UVV gilt auch für nicht elektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

Die gelten natürlich auch, es ging aber um Elektrofachkräfte und darüber steht dort nichts drin.

MfG Michael

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Michael Schwimmer

Am 2005-05-07 schrieb Michael Schwimmer:

VDE 105 bezieht sich nur auf Anlagen bis 1000 V Nennspannung. Siehe auch Geltungsbereich der VDE Unterlagen.

Jeder Elektrofacharbeiter darf mit seiner normalen Ausbildung nur an Anlagen bis 1000 V Nennspannung arbeiten. Alles andere muss extra geregelt werden. (Insbesondere mit der Berufsgenossenschaft.)

Die Versicherungen geben dann auch vor, wie weitere Ausbildungen auszusehen haben. Allgemein wird jemand speziell für die Anlage eine Einweisung bekommen. Diese Einweisung muss schriftlich bestätigt werden. Ob es der Ersteller oder der Netzbetreiber oder der TÜV macht, muss der Betreiber sich ausdenken. Es kann auch zur Folge haben, dass spezielle Werkzeuge und Prüfgeräte vorgeschrieben werden.

Es steht dort drin, dass der Netzbetreiber Vorgaben machen kann, die eingehalten werden müssen. Bei genauerer Betrachtung findet man noch mehr passende Artikel.

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Juergen Bors

Hallo Jürgen,

Juergen Bors schrieb:

kann es sein, dass du das mit der VDE 0100 verwechselst?

Im Anwendungsbereich der 0105-100 heißt es, dass die Norm für alle Spannungsebenen "von Kleinspannung bis Hochspannung" geht.

Warum wird sonst in der 0105 auf die Gefahrenzonen in Abhängigigkeit von der Nennspannung eingegangen? Dort geht es um Spannungen bis 700 KV?

Warum geht es darin um das "Herausnehmen oder Ersetzen von Sicherungseinsätzen bei Nennspannungen über 1 KV"?

Ein weiteres Thema ist "Arbeiten an Freileitungen und Umspannwerken bei denen unter der Arbeitsstelle Spannung ansteht"?

Es gibt darin noch viele weitere Themen, die sich mit der Mittel- und Hochspannungsebene beschäftigen.

ACK

Bei uns werden Schaltberechtigungen getrennt nach Spannungsebenen und Netzbezirken/Anlagenteilen vergeben. Einweisungen und Belehrungen werden vorher durchgeführt. Selbstverständlich wird auch auf den Kenntnisstand des Anwärters geachtet.

Letztendlich ist das aber von Netzbetreiber zu Netzbetreiber unterschiedlich. Erst bei einem Unfall mit Personenschaden stellt sich dann heraus, ob organisatorische Mängel vorliegen.

Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang das Buch Schaltberechtigung für Elektrofachkräfte VDE-Schriftenreihe ISBN 3-8007-2692-0

Ohne gute Fachliteratur braucht man IMO gar nicht erst an das Thema herangehen.

MfG Michael

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Michael Schwimmer

Also ich als Laie würde mal schauen ob es bei der IHK eine Rechtsberatung gibt.

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Stephan

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