Befugnisse eines Dipl.-Ing.

Hallo Newsgroup,

wir betreiben ein kleines Kraftwerk (derzeit ca 600kW, wird aber noch auf 1MW ausgebaut) und haben einen _eigenen_ Transformator, mit dem wir beim Netzbetreiber mit 20 kV einspeisen.

Diese Woche kam die Frage auf, wer eigentlich befugt ist, die Anlage anzuschalten und ans Netz zu bringen (Hintergrund: die Anlage läuft noch nicht ganz störungsfrei und muss gelegentlich neu angefahren werden). Oder wer ist eigentlich befugt, einfach nur die Schwertsicherungen in den Schaltschränken auszutauschen (natürlich mit entsprechendem Werkzeug und Fachwissen).

Ich selbst habe einen Dipl.-Ing. Elektro- und Informationstechnik, reicht das aus oder braucht man dazu noch eine besondere Qualifikation? Vom ausführenden Elektrofachbetrieb wurde uns gesagt, dass es spezielle Kurse gibt (IHK); ein Monteur vom Netzbetreiber hat berichtet, dass er erst nach etlichen Jahren Berufserfahrung "Schalter umlegen durfte".

Irgendwelche Kleinphotovoltaikanlagen darf ja anscheinend jeder Häuslebauer an- und ausschalten. Aber wie sieht das in dieser Größenordnung aus?

Anton

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Anton Donner
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Hallo, Anton,

Du (spamtest) meintest am 02.05.05:

Der Besitzer darf alles. (Und seine Erben freuen sich, wenn er eine hohe Lebensversicherung abgeschlossen hat)

Wer Personal beschäftigt, muss sich eventuell mit der Berufsgenossenschaft herumschlagen.

Viele Grüße! Helmut

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Helmut Hullen

"Helmut Hullen" schrieb im Newsbeitrag news: snipped-for-privacy@helmut.hullen.de...

Hallo, die BG möchte gerne eine Schaltberechtigung sehen. Diese wird häufig auch vom EVU, in dem Ihr einspeist erwartet. Diese muss auch regelmäßig "erneutet" werden. Dies gilt i.d.R. für Spannung über 1000V.

Gruß Heinz

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Heinz Jacobs

Hallo,

Das wäre noch zu prüfen... danke für den Hinweis.

Heinz, hast du für diese Aussage irgendeine Quelle? Sowas in der Art suche ich, das würde nämlich bedeuten, dass ich primärseitig diese Schaltberechtigung nicht brauche da unter 1000V. Der sekundärseitige Netztrenner muss im Normalfall nie betätigt werden - außer wenn das EVU irgendwas zu warten hat und dann können sie ja selbst schalten.

Danke schonmal,

Anton

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Anton Donner

Das steht in den VDE und Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften im allgemeinen und in den TAB (Technische Anschluss Bestimmungen) deines EVU im speziellen. Der EVU kann einen Befähigungsnachweis in seinen TAB verlangen.

In Hamburg, wo ich herkomme, war es zu meiner Zeit so das von der HEW besondere Fortbildungslehrgänge gegeben wurden. Damals musste man noch für jeden Spannungsbereich eigene Schaltberechtigungen erwerben.

VDE 0101 könnte für Dich Interessant sein. Hier wird das Kapitel der Mittelspannungsanlagen (bis 20KV) abgehandelt.

Und ganz allgemein gilt: Solche Anlagen sollten nur von ausgebildeten und regelmässig weitergebildeten Fachpersonal bedient werden.

Kalimera Andreas

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Andreas Krause

"Anton Donner" schrieb im Newsbeitrag news: snipped-for-privacy@news.dfncis.de...

Hallo Anton, Mein erster Tipp wäre Google.

Sonst siehe hier

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und dort unter Aktuelle Seminare.

Gruß Heinz

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Heinz Jacobs

X-No-Archive: Yes

begin quoting, Anton Donner schrieb:

Die formale Qualifikation ist ausreichend, um es zu dürfen, wenn Du es kannst, und um zu wissen (bzw. wissen können zu müssen), ob Du es kannst.

Andere Baustelle: hier greift Gewerberecht. Der Monteur hat nämlich nicht E-Technik studiert, sondern ist eine "unterwiesene Person". Und für deren ausreichende Qualifikation muß das beschäftigende Unternehmen geradestehen - es muß ein verantwortlicher Dipl.-Ing. oder Elektro-Meister existieren, der für diese Dinge verantwortlich ist. Diese Kurse und eine längere Betriebserfahrung sind sicher sinnvoll.

Ich würde mir übrigens nicht zutrauen, einen kalten Trafo ans Netz zu bringen. Da sind so einige Prüfungen erforderlich, und es kann beachtliches schiefgehen. Diese Kurse oder eine äquivalente praktische Ausbildung sollten für die an der Anlage Tätigen also schon vorhanden sein.

Regel Nummer Eins: schließ eine ausreichende Haftpflichtversicherung für alle denkbaren Schäden ab! Und halte Dich peinlich genau an deren Vertragsbedingungen - dort werden sicher Auflagen für die nötigen formalen Qualifikationen festgehalten sein, das ist sicher ein guter Anhaltspunkt.

Gruß aus Bremen Ralf

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Ralf Kusmierz

Hallo Ralf,

Ralf Kusmierz schrieb:

der Monteur mit Schaltberechtigung ist in den meisten Fällen genau so wie ein Elektroingenieur eine Elektrofachkraft und nicht eine elektrotechnisch unterwiesene Person.

Elektrofachkräfte sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung (Dipl.-Ing., Elektromeister, Techniker, Elektrogeselle) in mehreren Jahren praktische Erfahrungen gesammelt hat, theroretische Kenntnisse besitzt, die wichtigsten Bestimmungen kennt, Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person wurde durch eine Elektrofachkraft über die übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßen Verhalten unterrichtet. Außerdem wurde sie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt.

VDE 0105 Teil 100, Unfallverhütungsvorschrift BGV A2

Bei einem Unfall fordert der Staatsanwalt einen Nachweis über die Ausbildung und regelmäßige Schulungen, wenn ein Unternehmer das dann nicht nachweisen kann, hat er ganz schlechte Karten. Stichwort Organisations-, Auswahl- und Aufsichtsverschulden.

Full ACK

MfG Michael

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Michael Schwimmer

sind in der Trafostation nicht Hinweisschilder montiert, beschriftet mit VDE 0105 etc , vielleicht einfach das ganze Kleingedruckte einmal durchlesen.

oder hier z.B. VDE-Verlag

Hennig, W. / Rosenberg, W. VDE-Prüfung nach BGV A3 und BetrSichV VDE-Schriftenreihe - Normen verständlich Band 43 Erläuterungen zu DIN VDE 0100 Teile 410, 430, 540 und 610, 0105, 0113,

0404, 0413, 0701, 0702 und 0751
  1. akt. Auflage 2005, 404 Seiten, DIN A5, kartoniert ISBN 3-8007-2833-8
30,00 EUR

MfG

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Bernd Löffler

X-No-Archive: Yes

begin quoting, Michael Schwimmer schrieb:

"In den meisten Fällen" stimmt sicher, aber _muß_ das so sein?

^ mit Personenschaden

Richtig so. Und dafür (für das Organisatorische) sollte eine E-Fachkraft verantwortlich sein (sonst kriegt man den Firmeninhaber bzw. GF an die Flügel).

Gruß aus Bremen Ralf

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Ralf Kusmierz

Hallo Ralf,

Ralf Kusmierz schrieb:

es gelten die Unfallverhütungsvorschriften, und die sind rechtsverbindlich. Das heißt, ein Unternehmer (auch vertreten durch einen Beauftragten), der dagegen verstößt macht sich strafbar nach Sozialgesetzbuch VII.

Und dort (BVG A2) ist die festgelegte Mindestqualifikation als Anlagenverantwortlicher, Schaltberechtigter und Schaltauftragsberechtigter die einer Elektrofachkraft. Nur diese dürfen Betriebsmittel freischalten, Sicherheitsmaßnahmen durchführen und noch einiges mehr.

Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten dürfen in Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V zwar arbeiten, aber nur im freigeschalteten Zustand.

Eine elektrotechnisch unterwiesene Person darf noch viel weniger. Würde sie eine Schaltberechtigung bekommen, wäre sie auch keine elektrotechnisch unterwiesene Person mehr, sondern eine Elektrofachkraft.

Ich habe "In den meisten Fällen" geschrieben, weil es ja auch Unternehmer geben kann, die sich darum nicht scheren.

ACK

Ja sicher, auch für das Organisatorische sollte eine Elektrofachkraft zuständig sein. Eine gerichtsfeste Organisation hinzubekommen ist übrigens gar nicht so einfach, da sind Fachanwälte sicherlich hilfreich. Das sollte zudem noch mit der Berufsgenossenschaft und dem Gewerbeaufsichtamt abgestimmt werden.

MfG Michael

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Michael Schwimmer

Hallo Bernd,

Ihr habt ja eine imposante Zahl von Verordnungen und Vorschriften. Das erinnert mich an einen Fliegerfilm Klassiker: "Wat, se koenn' nich fliejen? Denn nehm' se ma de Zentrale Dienstvorschrift, lesen nach, un denn fliejen se!"

Gruesse, Joerg

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Joerg

Joerg schrieb:

Deshalb boomt ja auch die Ärmelschonerproduktion.

CNR, Dieter

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Dieter Wiedmann

Michael Schwimmer schrieb:

Über diesen Teil der VDE Richtlinien bin ich schon oft gestolpert und dabei habe ich mich jedes Mal gefragt, wann ein Dipl.-Ing. denn jetzt Elektrofachkraft ist.

Wenn ein Elektromeister seinen Meisterbrief vorlegt, dann liegt der Verdacht nahe, das er so manche praktische Erfahrung gemacht hat. Wie sieht das bei einem Dipl.-Ing aus, der vor nicht allzu langer Zeit die Hochschule verlassen hat. Wie bescheinigt der die nötige Erfahrung um gewisse Arbeiten ausführen zu dürfen?

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Jörn Malzahn

Joerg schrieb:

Hi Joerg,

Stuempt. Vielleicht haengt das auch damit zusammen, dass bei uns die Politiker zu Schauspielern werden, bei Dir ist's umgekehrt ;-)

SCNR und Gruss

Marc

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Marc Neininger

Also wenn es nur um das Papier "Meisterbrief" geht dann erhält der Dipl-Ing. die entsprechende Bescheinigung bei Vorlage der Abschlussurkunde direkt bei der Handwerkskammer.

Der Dipl.-Ing muss letztlich selbst entscheiden ob er die nötige Erfahrung hat um solche Arbeiten auszuführen. Letztlich haftet er dafür. Dies ist aber manchen die blauäugig an eine solche Sache rangehen wahrscheinlich nicht bewusst. Man sollte sich während des Studiums auch einen gewissen Respekt vor den möglicherweise tödlichen Folgen einer Handlung angeeignet haben. Und wenn man unsicher ist sollte man die Konsequenz ziehen und jemanden der sich praktisch damit auskennt hinzuziehen und die Gelegenheit nutzen und von ihm lernen.

Gruß, Emil

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Emil Naepflein

X-No-Archive: Yes

begin quoting, Emil Naepflein schrieb:

Exakt. Genau das ist der springende Punkt.

Der verantwortliche Betriebsleiter hat in der Realität überhaupt fast nur noch administrative Aufgaben - man wird ihn doch genausowenig schrauben sehen wie einen Autoherstellervorstandsvorsitzenden am Band arbeiten.

Gruß aus Bremen Ralf

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Ralf Kusmierz

Emil Naepflein schrieb:

Der Teil mit der persönlichen selbst Ein(/Über-)schätzung war für mich insofern kein Thema, als dass ich es für selbstverständlich erachte, dass jemand die Verantwortung für sein Tun und Lassen übernimmt.

Meine Frage zielt eher auf den rechtlichen Schritt vor dieser Selbsteinschätzung ab.

Angenommen ein frisch gebackener Dipl.-Ing. von der Hochschule betreibt eine Anlage oder ein elektrisches Gerät in einer Weise, wie sie nur von einer Elektrofachkraft betrieben werden darf ( z.B. Betrieb eines mobilen Stromerzeugers - 50kVA oder höher -in Nullungsbetrieb )Aus welchem Grund auch immer kommt es zu einem Unfall mit Personenschaden. Wird der Dipl.-Ing nur belangt, weil er die Verantwortung hatte? Oder wird ihm in diesem Fall auch der Prozess gemacht, weil er keine Befugnis hatte die Anlage in dieser Art und Weise zu bedienen?

Gruß

Jörn

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Jörn Malzahn

Hallo Marc,

Arnold wollte den Vorschriftskram ordentlich reduzieren. Ist bisher aber nicht viel draus geworden :-(

Nicht nur Schauspieler, wir hatten auch schon Profi-Boxer, die Politiker wurden wie Jesse Ventura.

Gruesse, Joerg

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Joerg

Hallo Ralf,

Nicht ueberall. Ich habe etwa vier Jahre einen Betrieb geleitet. Da war jeden Tag was zu schrauben. Und als eines abends Wasser aus der Decke in der Produktion kam, durfte ich mit Schlips, Leiter und Rohrzange in die abgehaengte Decke kriechen...

Das war bei meinem ersten Boss in D nicht anders. Wenn es zeitkritisch wurde, hat der sich zu uns gesetzt und das ganze Wochenende mitgeloetet.

Gruesse, Joerg

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Joerg

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