Mietwohnung abgebrannt - Verschulden durch Nicht-Wartung?

Hallo Zusammen,

ich komme gerade aus der Rechtsgruppe.

Kurzfassung: Einer Bekannten ist die Mietwohnung (halbes altes Zechenhaus 70-80 Jahre) abgebrannt. Kurzschluss im Sicherungskasten.

Jetzt ging es in der Rechtsgruppe um Schadenersatz f=FCr besch=E4digte Kleidung, M=F6bel, Papiere etc. und um eine Ersatzwohnung/Hotel. Eigene Versicherungen bestehen keine. Da kam die Frage nach der Schuld auf.

Ihre Grosseltern waren wohl Erstmieter, d.h. vor ca. 70 Jahren. Vor gesch=E4tzt 20 Jahren wurde vermutlich ein Teil der elektr. Anlage ver=E4ndert (behinderten gerechtes Bad angebaut). Aber keine weiteren Arbeiten an der elektr. Anlage.

Vor rund 10 Jahren hat der Nachbar (aus der 2. H=E4lfte) das Haus komplett gekauft. Es wurde seitdem nichts ver=E4ndert. Meines Wissens auch keine Wartung oder =DCberpr=FCfung der elektr. Anlage.

Jetzt die eigentliche Frage: Trifft den Vermieter eine Schuld? M=FCssen Vermieter die elektr. Anlage (Sicherungskasten etc.) regelm=E4ssig pr=FCfen/warten (lassen)? (Deutschland/NRW)

Danke + Gruss Franz

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Franz Daller
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Hallo, Franz,

Du meintest am 05.10.10:

[...]

Das sind Rechtsprobleme, Versicherungsprobleme. Vielleicht Mietrechts- Probleme. Keine E-Technik-Probleme.

Viele Gruesse! Helmut

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Helmut Hullen

snipped-for-privacy@Hullen.de (Helmut Hullen) wrote in news: snipped-for-privacy@helmut.hullen.de:

Ist sehr wohl ein E-Technik Problem und zwar des Betreibens von Hausanlagen.

Gibt es aus der Sicht des Betreibens von E-Technik-Hausanlagen eine vorgeschriebene Pflicht, Haus-Elektrikinstallationen regelmässig prüfen zu lassen?

Soweit ich weiss, nein.

Das enthebt aber den Betreiber nicht seiner Haftung. Die Frage die sich stellt ist, ob er fahrlässig gehandelt hat. Das wird wohl nicht der Fall sein, wenn die Elektroinstallation den Sicherheitsvorschriften(für E- Anlagen und Brandschutzvorschriften) entsprach die heute gültig sind. Das festzustellen, ist durch einen Laien schier unmöglich. In so einem Falle ist ein Brandgutachten eines gesetzlich zugelassenen Gutachters erforderlich. Sind Personen zu schaden gekommen oder grosse materielle Schäden entstanden, was hier der Fall ist, so könnte man eine Strafanzeige erstatten, im Zuge derer die Behörden ein Brandgutachten erstellen werden. Aber auch das ist ohne anwaltliche Begleitung von einem unerfahrenen Normalbürger nicht zu bewältigen.

Aber ohne Rechtschutzversicherung geht das ganz schön ins Geld. Ein Teufelskreis.

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Strafanzeige stellen bedeutet, eine Anschuldigung zu erheben und diese beim Amtsgericht zur Anzeige zu bringen, wenn man sich einen Anwalt nicht leisten kann, der dies für einen erledigt.

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Franz Daller wrote in news:70edb905-3340-40e1- snipped-for-privacy@c10g2000yqh.googlegroups.com:

Wenn ein Verschulden vorliegt, so heisst dieses nicht "Nichtwartung", sondern Fahrlässigkeit, oder grobe Fahrlässigkeit beim Betreiben einer E- Installation. Der Grund dafür kann Nichtwartung, oder Nichteinhaltung von Vorschriften für das Betreiben der E-Installation sein.

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