Zertifizierungen

Hallo,

wenn man als Firma ein elektronisches Gerät baut und an andere Firmen verkauft (zur Produktion deren Produkten), welche Zertifizierungen muss man dazu erwerben CE-Kennzeichen oder sowas?

An wen kann man sich wenden um Details zu erfahren?

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Marlo Fuchs
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Am 13.05.2011 10:30, schrieb Marlo Fuchs:

Das CE-Kennzeichen erwirbt man AFAIK nicht. Man verfaßt eine Konformitätserklärung (man google).

Michael Dahms

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Michael Dahms

Also schrieb Michael Dahms:

Drum ist das Zeichen auch als "China Export" bekannt ;-P

Zum Verkaufen an Firmen ist m.W. so gut wie garnix extern vorgeschrieben. Das meiste ist, was der Kunde vorschreibt an EMV-Prüfungen etc...

Ansgar

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Ansgar Strickerschmidt

Ansgar Strickerschmidt schrieb:

ACK.

Gruß Dieter

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Dieter Wiedmann

So isses. Das CE-Kennzeichen besagt, daß der Hersteller der Meinung ist, das Produkt halte alle relevanten Richtlinien ein.

vG

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Volker Gringmuth

Moin,

Marlo Fuchs schrieb:

Das ist europaweit in der für das jeweilige Produkt anzuwendenden EU-Richtlinie festgelegt. Rechtsgrundlage in Deutschland ist u.a. das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (GPSG), siehe

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Volker Staben

Ansgar Strickerschmidt schrieb:

eine weit verbreitete, aber völlig unzutreffende Meinung.

§1 (1) GPSG sagt eindeutig "Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten..." §2 GPSG spezifiziert den Begriff "Produkt":

"(1) Produkte sind 1.technische Arbeitsmittel und

  1. Verbraucherprodukte.

(2) Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden, deren Zubehörteile sowie Schutzausrüstungen, die nicht Teil einer Arbeitseinrichtung sind, und Teile von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind."

Voraussetzung ist also das Vorliegen einer Rechtsverordnung nach §3 GPSG - diese Rechtsverordnungen setzen die EU-Richtlinien in nationales deutsches Recht um.

Fazit: alles, was verwendungsfertig "in Verkehr gebracht wird" (verkauft, vermietet, verschenkt, verleast, ausgestellt...) und für das es eine EU-Richtlinie gibt, unterliegt mit wenigen Ausnahmen (Antiquitäten, wehrtechnische Ausrüstung) der Verpflichtung zur CE-Kennzeichnung. Die darf der Inverkehrbringer nur dann anbringen, wenn er ein in der anzuwendenden EU-Richtlinie genanntes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat.

V.

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Volker Staben

Dieter Wiedmann schrieb:

Unsinn.

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Volker Staben

Volker Gringmuth schrieb:

Das ist nicht ganz korrekt.

Mit der Anbringung des CE-Kennzeichens dokumentiert der Inverkehrbringer nicht seine Einschätzung, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zum Nachweis der Konformität führen würde, wenn man es denn durchführte.

Er dokumentiert, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren erfolgreich durchgeführt wurde.

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Volker Staben

"Marlo Fuchs" wrote in news:iqiq8e$19q$1 @speranza.aioe.org:

Das was der Kunde verlangt. Es kommt drauf an wie der Kunde das Gerät verwenden will.

An den Kunden.

>
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Fritz Wegener

Volker Staben wrote in news: snipped-for-privacy@mid.individual.net:

Quatsch!

Der Lieferant bringt in diesem Falle hier nichts in Verkehr.

Er bringt dann ein Produkt in Verkehr wenn er es am Markt zum Vertrieb anbietet. Stellt er jedoch ein Produkt ausschliesslich für einen Kunden her, kommt es drauf an wie das Produkt zum Kunden kommt.

Es kommt darauf an, wer das Produkt in Verkehr bringt. Bringt der Endkunde das Produkt in Verkeher, so hat der Hersteller nur die Anforderungen seines Abnehmers zu erfüllen.

>
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Fritz Wegener

Am 21.05.11 05.33, schrieb Fritz Wegener:

Der Begriff Inverkehrbringen wird in §2 (8) GPSG unmissverständlich definiert:

"Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich."

Ganz offensichtlich nach dem Wortlaut des GPSG nicht.

Zulieferer werden vom GPSG voll erfasst, wenn deren geliefertes Produkt ein Arbeitsmittel im Sinne des §1 GPSG ist.

Neben dem GPSG gibt es weitere Rechtsvorschriften, die hier bindend einzuhalten sind, bspw. ggf. die Maschinenrichtlinie.

V.

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Volker Staben

Am 21.05.11 05.33, schrieb Fritz Wegener:

Falsch. Der Begriff Inverkehrbringen wird in §2 (8) GPSG unmissverständlich definiert:

"Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produkts gleich."

Diese Meinung ist nicht konform mit dem Wortlaut des GPSG.

Zulieferer und an industrielle Kunden Liefernde werden vom GPSG voll erfasst, wenn deren geliefertes Produkt ein technisches Arbeitsmittel im Sinne des §1 GPSG ist.

Neben dem GPSG gibt es weitere Rechtsvorschriften, die hier bindend einzuhalten sind, bspw. ggf. die Maschinenrichtlinie.

V.

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Volker Staben

Und das, was gesetzlich vorgeschrieben ist. "Zur Produktion deren Produkten" deutet zumindest auf ein technisches Arbeitsmittel im Sinne des GPSG hin.

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Volker Staben

Volker Staben schrieb:

Oder auf ein OEM-Produkt.

Gruß Dieter

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Dieter Wiedmann

...

Es wäre eine Bereicherung für diese Gruppe, wenn auch du über etwas schreibst, mit dem du dich auskennst.

Zum Thema dieses Threads hat Volker Staben zutreffende Angaben gemacht.

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Werner Holtfreter

Am 21.05.11 14.20, schrieb Dieter Wiedmann:

Das aber, sobald es Teil "von technischen Arbeitsmitteln, wenn sie in einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 oder 2 erfasst sind", ist, ebenfalls der Kennzeichnungspflicht unterliegt. Typisches Beispiel (wegen z.B. Niederspannungsrichtlinie): PC-Netzteile.

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Volker Staben

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