BayNatSchG Art. 22 "Betretungsrecht; Gemeingebrauch an Gewässern": "Alle Teile der freien Natur, insbesondere Wald, Bergweide, Fels, Ödungen, Brachflächen, Auen, Uferstreifen und landwirtschaftlich genutzte Flächen, können von jedermann unentgeltlich betreten werden... ...ist beschränkt durch die allgemeinen Gesetze sowie durch die Art. 25 bis 27 dieses Gesetzes."
Art. 25: "Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses..."
Stoppelacker mag ich aber nicht so gerne.
Ah so. Rindviecher sind hier überwiegend zweibeinig und fressen (mangels entsprechendem Verdauungssystem) kein Gras .
Klar, es ist immer besser, mit dem Eigentümer zu reden. Wobei es schwierig sein kann, ihn zu finden.
Servus
Oliver
F
Fritz Reschen
Hallo Oliver!
Oliver Betz schrieb:[ ... ]
Keine Bange, er findet /dich/ ;-) Steck' sicherheitshalber ein Stück Wurst, für den Hund des Bau ... ähh Agrarökonomen ein!
ciao, Fritz
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