Was darf der Laie?

Das beinhaltet die Kenntnis der zugehörigen Vorschrifen nach DIN VDE. Im Besonderen 0100 und 18015. Für die Abnahmeprüfung gilt natürlich wieder die Verordnung s.u.

Viel Spaß beim lesen gruss markus,

der weder Meister noch Ingenieur ist.

P.S. In der DIN steht auch, was eine Elektrofachkraft ist. Und dazu gehört obiges.

Am 12.04.2012 11:10, schrieb Markus Freund:

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Markus Freund
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Fürs Wechseln einer durchgebrannten Schmelzsicherung einen Meister holen? Der wird anschließend eine Woche arbeitsunfähig sein vor Lachen.

vG

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Volker Gringmuth

Aber als ich gesehen habe, wie der konzessionierte Elektrofachbetrieb meinen Herd angeschlossen hatte, habe ich es lieber noch mal selbst gemacht.

vG

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Volker Gringmuth

Markus Freund schrieb:

Zitat: | Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen | Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes | jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss | zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben.

Im gesamten Text ist nicht einmal das Wort Elektro-Fachkraft zu finden.

CU, Christian

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Christian Treffler

Markus Freund schrieb:

[3 mal eine Antwort auf den eigenen Artikel, jedes mal mit ein paar Sätzen mehr. Immer mit TOFU]

Markus, kann es sein, dass Dein Mozilla jedes mal Deinen Text postet, wenn Du einen neuen Absatz anfängst?

CU, Christian

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Christian Treffler

Christian Treffler schrieb am 12.04.2012 18:30:

Das hat Markus afair auch nicht behauptet. Er sagte, dass eine Lai nix darf. Im Text steht unter §13, dass nur Fuzzis an der Anlage Hand anlegen dürfen, die in ein gewisses Installateurverzeichnis eingetragen sind. Und das dürfte nur auf Fachkräfte zutreffen, bzw. für gewöhnlich nicht auf Laien.

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Mark Ise

Dieter Wiedmann schrieb am 12.04.2012 16:52:

Wie will man es denn "drehen", dass man zu einem anderen Ergebnis kommt? §13(2) ist doch relativ eindeutig.

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Mark Ise

Thus spoke Volker Gringmuth:

-v, please. Ich bin für schlechte Beispiele immer dankbar. :-)

Tschüs,

Sebastian

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Sebastian Suchanek

Am 12.04.2012 21:40, schrieb Mark Ise:

Du darfst das gerne mit einem Juristen diskutieren, aber besser nicht hier.

Gruß Dieter

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Dieter Wiedmann

Mark Ise schrieb:

Und damit hat er Unrecht.

Du musst schon den kompletten Absatz lesen. Denn im nächsten Satz steht, dass obige Bedingung nicht für Instandsetzungsarbeiten hinter der Messeinrichtung gilt.

Siegfried

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Siegfried Schmidt

Ich hätte mit einer amtlichen Herdanschlussdose in oder auf der Wand dahinter gerechnet. Man entschied sich jedoch fachmännischerseits für eine Drei-Minuten-Lösung, zauberte eine billige Aufputzklemmendose an das ankommende NYM-J, legte diese lose in den Herdunterschrank und würgte die ichweißnichtmehrwie mit der feindrähtigen Herdleitung zusammen.

Ist leider schon ein paar Jahre her, aber ich kann mich erinnern, daß ich die dafür verwendeten Klemm-Materialien durch Wago 222 ersetzt und die Leitungsenden in der Verteilerdose zumindest mit Kabelbindern zugentlastet habe. Die Lose-Lösung liegt aber immer noch so da. Mußte schnell gehen mit dem Einzug, bis die das behoben hätten, wären zwei Wochen ins Land gezogen.

Die Installation ist schon lustig. Schalte ich in der Küche meinen

2-kW-Wasserkocher ein, wird das Licht des Wrasenabzugs deutlich schwächer. Möglich, daß es unkritisch ist, hab ich aber noch nirgends so gesehen. Woanders kommt ein 5-adriges NYM-J aus der Wand, für eine Leuchte offensichtlich, aber sämtliche 3 Außenleiter stehen unschaltbar unter Spannung. Äußerst sinnvoll.

vG

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Volker Gringmuth

Volker Gringmuth schrieb:

Unter Schmelzsicherungseinsatz verstand ich den Passeinsatz. Die Sicherung selbst kann er natürlich wechseln.

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Jens Fittig

Siegfried,

Der Mark hat schon richtig gelesen, was man von Dir aber nicht behaupten kann. Der betreffende Satz steht so im Gesetz:

Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten.

Das Elektrotableau des Endbezügers ist NACH der Messeinrichtung, also dem Elektrozähler. Und die Ausnahme bezieht sich für die Strecke zwischen der (normalerweise plombierten) Hausanschlussicherung und der Messeinrichtung, also VOR dem Zähler. Und dort hat nur der Netzbetreiber etwas zu fummeln und nicht der Elektromeister oder der Endbezüger. Abgesehen davon, es steht dort was von InstandHALTUNGSarbeiten und nicht Instandsetzungsarbeiten, was ein grosser Unterschied ist. Peter

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Peter Koerber

Peter Koerber schrieb:

Bis hierher stimmt deine Interpretation ja noch.

Aber hier wird es abenteuerlich. Hast du das "nicht" ignoriert?

Welcher für die ursprüngliche Aussage ("nix") nicht relevant ist.

Abgesehen davon, dass eine Instandhaltung nicht nur die Instandsetzung, sondern auch Änderungen mit einschliesst.

Siegfried

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Siegfried Schmidt

Es ist geregelt und zwar in EuroNorm 50110-1. Deutschland hat sich zusamen mit die andere CENELEC-Staaten dazu verpflichtet EN 50110-1 in nationales Recht und Normen umzusetzen. Aktueller Sachstand ist dass dies seit 2004 umgesetzt ist. (VDE 0105-1, 2005-06 DIN EN 50110-1, Betrieb von elektrischen Anlagen - Deutsche Fassung EN 50110-1:2004)

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EN 50110-1 beschreibt die Vorgaenge beim Betrieb und Anpassung einer elektrischen Anlage im Gewerbe oder Haushalt. Auch die Rollen aller Beteiligten Personen sind darin festgelegt, und diesen Personenkreis bestimmt unter beruecksichtigung der Gesetze und Verordnungen zur Arbeitssicherheit, Normen zur Sachgebiet und Liefervertraege der EVU-Unternehmen wer was macht oder machen darf in einer gegebenen Situation.

In den geschilderten Situation kann der Hausbesitzer als Installationsverantwortlicher bestimmen ob er sich selbst in der Lage erachtet die angegebenen Arbeiten durchzufuehren, es sei denn, der Stromliefervertrag mit dem Oertlichen EVU, dem er sich unterworfen hat, schraenkt seine Rechte als Installationsverantwortlicher ein. Ob solche einschraenkungen im Einzelfall beim technisch versierter und informierter Laie standhalten entscheidet auf Antrag das oertliche Gericht.

So geht's wohl meistens

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FMA

Mark Ise schrieb am 12.04.2012 21:36:

... [

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"Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten" gelesen?

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Thomas Einzel

Am 13.04.2012 10:00, schrieb Thomas Einzel:

Pssst! Du untergräbst ja jahrelange Lobbyarbeit.

Gruß Dieter

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Dieter Wiedmann

Am 13.04.2012 01:31, schrieb Peter Koerber:

Wobei zur Instandhaltung viel mehr gehört als das blanke Wort vermuten lässt. Der Austausch einer Steckdose z.B. der ja hier schon vielen kokusnussgroße Schweißperlen auf die Stirn treibt ist nach Staubwischen die kleinste der "Instandhaltungsarbeiten".

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Georg Wieser

Thomas Einzel schrieb am 13.04.2012 10:00:

Ja, aber nicht ausreichend beachtet. Demnach darf an der elektrischen Anlage nur jemand rumfummeln, der in das Installateurverzeichnis eingetragen ist, mit Ausnahme von Instandhaltungsarbeiten hinter dem Zähler.

Wenn man nun z.b. eine zusätzliche Steckdose oder Leuchtstelle im Haus anbringen möchte, oder wenn man einen Überspannungsschutz in den Verteilerkasten bauen möchte, dann darf das nur jemand, der im Installateurverzeichnis steht.

Wer die Instandhaltungsarbeiten (Steckdose austauschen, Leuchte anbringen, ...) durchführen darf, steht in dieser Verordnung nicht, soweit ich gesehen habe.

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Mark Ise

Ich für meinen Teil habe den Vorteil, daß ich es ggf. einfach tue, ohne groß darüber zu reden, fertig, aus.

-ras

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Ralph A. Schmid, dk5ras

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