Wer darf Steckdosen verlegen?

Am 2004-02-07 schrieb "Klaus Perry Pago" :

Gut dass da "und nach anderen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen" steht, sonst würde die Regel gegen EU Recht verstoßen. Sie stellt grundsätzlich eine unnötige Benachteiligung ausländischer Betriebe dar, wodurch obige Forderung relativ nichtig ist. Sprich: Wenn ich einen E-Betrieb in Spanien eröffne und angebe, ich hätte den Auftrag bekommen, in Essen ein Mehrfamilienhaus elektrisch auszurüsten, so darf mir dies das EVU nicht verweigern (und mich eintragen), auch wenn ich keinen E- Handwerksmeister nach deutschem Recht habe. :-)

Fakt ist: Wer die handwerklichen Arbeiten macht, ist völlig irrelevant. Für eine fachgerechte Ausführung ist der Betreiber der Anlage, sprich hier der Hauseigentümer verantwortlich. Beauftragt er eine fachunkundige Person, so kann er aber auch keine fachlich richtige Arbeit verlangen. Wichtig ist nur, dass die Arbeit von einem Menschen abgenommen wird, den der Netzbetreiber anerkennt. Also: Gutachten machen lassen und Nachbesserung einfordern. Ob es der Klemptner abändert, hängt davon ab, was ihm sein Ruf wert ist.

Ob es der Klemptner darf oder nicht, interessiert in erster Linie nur den Staatsanwalt oder die Versicherung. (Den Betreiber ja offensichtlich nicht, obwohl es ihn sollte).

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Juergen Bors
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"Juergen Bors" schrieb im Newsbeitrag news:402649e7$1$17023$ snipped-for-privacy@newsread2.arcor-online.net...

Scheint eher ein juristisches Thema zu werden, aber ganz so einfach ist das nun doch nicht. Da muss sich der Verodnungsgeber der AVB mit dem EU-Recht auseinandersetzen.

Ich zitiere 'mal den Beschluss des Landes-Installateurausschusses (LIA) Baden-Württemberg vom 29. Januar 2003

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Klaus Perry Pago

Thomas M=FCller schrieb:

schnipp

In VDE 0100 steht (sinngem=E4=DF):

Arbeiten an elektrischen Anlagen d=FCrfen nur von einer Elektrofachkraft unter Leitung und Aufsicht einer "verantwortlichen" Elektrofachkraft (die nat=FCrlich auch selbst ausf=FChren darf) durchgef=FChrt werden.

Bernd

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Bernd Schnürer

Dieter Berger schrieb:

Überprüfen kann natürlich nie schaden, aber solange es trocken ist sollte über das Gehäuse ev. mit dämpfenden Gummifüßen auf dem keramischen Kachelboden kein nennenswerter Strom fließen, der Schutzleiter war ja nicht angeschloßen/vorhanden.

Martin

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Martin Lenz

"Helmut Hullen"

Der Stift ist (wie der Geselle) rechtlich ein Verrichtungsgehilfe des eingetragenen Meisters.

MfG Gerd

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Gerd Kohl

Geselle und Azubi ab dem dritten Lehrjahr sind aber selbst für etwaigen Mist den sie angestellt haben verwantwortlich, da auch der Azubi schon in der Lage ist gefahren einzuschätzen und zu vermeiden.

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Michael Beckmann

Am 2004-02-08 schrieb "Klaus Perry Pago" :

Genau das habe ich mit anderen Worten ausgedrückt. (Jede Regel ist nur so gut, wie die Schlupflöcher, die sie beinhalten.) Übrigens: Generell kann auch ein Techniker, Meister oder Ing eines Industriebetriebes in das Installateursverzeichnis eingetragen werden (wenn ein Bedarf nachgewiesen wird), wodurch die Regelung des AVBELTV ebenso entgegen des wörtlichen Textes ausgelegt wird.

Der Text des AVBELTV ist also inzwischen alleine für sich nur noch sehr bedingt aussagekräftig.

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Juergen Bors

Am 2004-02-09 schrieb Michael Beckmann :

...soweit er 18 Jahre alt ist, und selbst dann nur recht beschränkt, da zum Beispiel abschließende Baustellenabnahmen und -inbetriebnahmen (Durchmessen und Begutachten der Anlage) nur eine Fachkraft (sprich: mit Gesellen-/ Facharbeiterbrief) machen darf. Also steht fast immer der Meister (dieser sogar im besonderen Maße)/ Geselle (Ausbilder) mit im Knast, wenn der Azubi Mist macht und was passiert.

Dass ein Ausbilder im dritten Lehrjahr davon ausgehen kann, dass der Azubi inzwischen mit einer Bohrmaschine umsichtig umgehen kann oder das Einhalten der fünf Sicherheitsregeln beherzigt, bezieht sich dann schon eher auf das was du ansprichst. Entsprechende Einweisungen sollten ja im Berichtsheft dokumentiert sein....

Von grober Fahrlässigkeit will ich gar nicht mal reden, das ist dann wirklich ein anderes Ding.

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Juergen Bors

"Juergen Bors" schrieb im Newsbeitrag news:402823c3$0$17024$ snipped-for-privacy@newsread2.arcor-online.net...

Du kennst dich aus

Seh ich genauso.

Die AVB ist halt vom 1979 und der Verordnungsgeber hat nur den Rahmen abgesteckt. Die Ausgestaltung überlässt er üblicherweise der aktuellen Rechtssprechung. Damit können Veränderungen und neue Erkenntnisse bei den "anerkannten Regeln (der Technik)" schneller einfliessen. Fachverbände behalten ihren Einfluss. Reaktionszeiten werden verkürzt. Die Einflussnahme und Poestchenschieberei der Funktionäre bleibt erhalten. Das System bleibt rund :)

Gruß Klaus

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Klaus Perry Pago

In der AVBEltV kommt das Wort `MEISTER` nicht vor. Es wird nur vom Installateur mit Handwerksrolleneintrag gesprochen.

Gruss Helmut

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H. Stuetzer

"H. Stuetzer" schrieb im Newsbeitrag news: snipped-for-privacy@mb-m23.aol.com...

Stimmt, aber das eine leitet sich vom anderen ab - ausser einigen Sonderfällen - ich denke da auch an historisch verbrieften Rechte der Zünfte wie "Witwen-Recht" und Rechte dieser Töchter, den Betrieb ohne Meister fortzuführen - aber z.Z. gilt noch, dass nach § 1 Abs.1 Handwerksordnung (HwO) der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet ist. Nach § 7 Abs.1 HwO wird in die Handwerksrolle nur eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden Handwerk oder in einem diesem verwandten Handwerk eine Meisterprüfung bestanden hat. Die Ausnahme für EU-Ausländer hatten wir schon 'mal diskutiert. Sie dürfen in Deutschland auch ohne Meisterbrief und Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig einen Betrieb führen. Sie müssen lediglich nachweisen, dass sie sechs Jahre in einem anderen EU-Staat selbstständig waren. Dieses Recht ergibt sich aus Art. 43 EG-Vertrag, indem die "Niederlassungsfreiheit für EU-Bürger" manifestiert ist.

Ich meine, der Begriff "Meisterbetrieb" ist schon gerechtfertigt, wenn es um den Eintrag in die Handwerksrolle geht. Gruss Klaus

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Klaus Perry Pago

Hallo, seit 01..01.04 gibt es noch Abs. 2 des besagten §

-In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von staatlichen Fachschulen fuer Technik und Gestaltung usw. eingetragen. Darunter fallen Ingenieure (ohne Dipl.), staatlich gepr. Techniker, Industriemeister und sogar Gesellen mit 6 jaehriger Berufserfahrung, davon 4 in leitender Stellung. Allerdings ist ein Geselle keine verantwortliche Elektrofachkraft lt. VDE1000-10. Da wird es dann Probleme mit dem Installateureintrag geben

Gruß Helmut

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H. Stuetzer

"H. Stuetzer" schrieb im Newsbeitrag news: snipped-for-privacy@mb-m11.aol.com...

Bisher war der Regelungszweck des Meisterzwangs (großen Befähigungsnachweises), daß dieser "einen Beitrag zur Sicherung des Leistungsstands und der Leistungsfähigkeit des Handwerks und des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft leisten" soll.

Zukünftig ist der Zweck des Meisterzwangs "Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter" abzuwehren.

Trotz HwO-Novelle bleiben die elektrotechnischen Handwerke auch weiterhin Meisterberufe. Gruß Klaus

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Klaus Perry Pago

Besser ist das!

Gruß Christoph

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Christoph Hensel

Und auch Maler bleibt ein Meisterberuf. Wo dabei die Gefahren für die Gesundheit oder das Leben Dritter bestehen, ist mir schleierhaft. Gut, abgehende Tapeten könnten einen vielleicht erschlagen ;-)

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Martin Kobil

Umgang mit gefährlichen Chemikalien? Die bei falscher Verarbeitung im Wohnbereich schädigen könnten?

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Martin D. Bartsch

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