Am 2004-02-07 schrieb "Klaus Perry Pago" :
Gut dass da "und nach anderen gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen" steht, sonst würde die Regel gegen EU Recht verstoßen. Sie stellt grundsätzlich eine unnötige Benachteiligung ausländischer Betriebe dar, wodurch obige Forderung relativ nichtig ist. Sprich: Wenn ich einen E-Betrieb in Spanien eröffne und angebe, ich hätte den Auftrag bekommen, in Essen ein Mehrfamilienhaus elektrisch auszurüsten, so darf mir dies das EVU nicht verweigern (und mich eintragen), auch wenn ich keinen E- Handwerksmeister nach deutschem Recht habe. :-)
Fakt ist: Wer die handwerklichen Arbeiten macht, ist völlig irrelevant. Für eine fachgerechte Ausführung ist der Betreiber der Anlage, sprich hier der Hauseigentümer verantwortlich. Beauftragt er eine fachunkundige Person, so kann er aber auch keine fachlich richtige Arbeit verlangen. Wichtig ist nur, dass die Arbeit von einem Menschen abgenommen wird, den der Netzbetreiber anerkennt. Also: Gutachten machen lassen und Nachbesserung einfordern. Ob es der Klemptner abändert, hängt davon ab, was ihm sein Ruf wert ist.
Ob es der Klemptner darf oder nicht, interessiert in erster Linie nur den Staatsanwalt oder die Versicherung. (Den Betreiber ja offensichtlich nicht, obwohl es ihn sollte).