Kräfte die ein Mensch aufbringt - DIN ?

Alfred Flaßhaar posted:

Im Bauwesen werden wichtige Normen von den Obersten Baubehörden der Länder (in DE) bauaufsichtlich eingeführt und sind damit Allgemein anerkannte Regel der Baukunst. Wenn dir jemand nachweist, daß du dagegen verstoßen hast, hast du spätestens vor Gericht ganz schlechte Karten.

Gruss, Werner

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Werner Jakobi
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"Werner Jakobi" schrieb im Newsbeitrag news: snipped-for-privacy@jakobi-28216.user.uni-berlin.de...

Das ändert nichts an der vorher beschriebenen Tatsache und deckt sich mit den Erfahrungen, wie sie nicht per Gesetz sondern erst aus der täglichen Rechtssprechung entstehen. Bleiben zur vollständigen Klärung auch für die Mitleser aus meiner Sicht folgende Fragen noch offen:

1.) Sind die per Landesbaurecht bauaufsichtlich eingeführten Normen "automatisch" als alleingültig zwingend zur Anwendung vorgeschrieben? 2.) Wer haftet, wenn trotz erwiesener korrekter Anwendung einer bauaufsichtlich eingeführten Norm der Schadens-/Haftungsfall eintritt?

Gruß, Alfred

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Alfred Flaßhaar

HAllo,

Alfred Flaßhaar schrieb:

ja im Sinne des öffentlichen Baurechtes.

der Grundstückseigentümer oder jemand auf den er seine Pflichten abgegeben hat. (Erbbaurecht oder andere Verträge)

... und hier beginnt die Schwierigkeit: spätestens bei den "Verträgen" vermischen sich das öffentliche Baurecht und das Zivilrecht.

Beispielsweise könnte "die Feierwehr" also die Baugenehmigungsbehärde feststellen, daß eine Sicherheitseinrichtung (Rauch und Wärmeabzug in einem Treppenraum) nicht entsprechend den MLAR verkabelt ist. Erster Ansprechpartner der Behörde ist dann der Bauherr/Grundstückseigentümer. Der kann dann sehen was seine Privatverträge "hergeben".

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Robert Pflüger

Alfred Flaßhaar posted:

Nein. Neben den Allgemein anerkannten Regeln der Baukunst gibt es auch noch den Stand der Technik, der z. B. durch Zulassungen des Instituts für Bautechnik, oder durch Zustimmung im Einzelfall durch die Obersten Baubehörden geregelt ist.

Der Fall tritt nicht ein. Im Schadensfall haben einer oder mehrere der am Bau Beteiligten gemurkst.

Das ist jetzt wirklich ernsthaft gemeint. In den Nomenausschüssen für Bauwesen sitzen sehr viele Vertreter Institutioneller Bauherren, die stark an der Dauerhaftigkeit ihrer Bauwerke interessiert sind. Wenn man sich an die aktuell gültigen Normen hält, dann überstehen die Bauwerke auch die vorgesehene Betriebsdauer, ohne wesentliche Mängel zu zeigen.

Gruss, Werner

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Werner Jakobi

Werner Jakobi schrieb:

doch.

Beispiel für Bayern:

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"Technische Baubestimmungen sind allgemein verbindlich, da sie nach Art.

3 Abs. 2 Satz 1 BayBO zu beachten sind."
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Robert Pflüger

Robert Pflüger posted:

Technische Baubestimmungen bestehen aus einem Mix von Handwerkskunst, Normen, Zulassungen und Zustimmungen im Einzelfall.

Ich bleibe bei: |Nein. Neben den Allgemein anerkannten Regeln der Baukunst gibt es auch |noch den Stand der Technik, der z. B. durch Zulassungen des Instituts |für Bautechnik, oder durch Zustimmung im Einzelfall durch die Obersten |Baubehörden geregelt ist.

Ohne diese Regelung könntest du weder einen Dübel nachweisen, noch eine punktgestützte Überkopfverglasung ausführen.

Gruss, Werner

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Werner Jakobi

HAllo,

Werner Jakobi schrieb:

Ich unterstelle Dir Ahnungslosigkeit.

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Robert Pflüger

Robert Pflüger schrieb:

Wenn man das eingrenzen will:

EINGEFÜHRTE Technische Baubestimmungen, einige wenige Normen bauen z.T. immer noch auf Handwerkskunst auf, DIN Vorschriften sind auch in den Technischen Baubestimmungen enthalten, die DIN Vorschriften verweisen in vielen Fällen auf Zulassungen, Richtlinien sind auch technische Baubestimmungen

Man könnte so weiter machen.

Jürgen

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Jürgen Brandt

HAllo,

Jürgen Brandt schrieb:

ok, ergeben wir uns.

Baurecht ist Länderhoheit.

in Bayern (andere Länder "kenne" ich nicht) gibt es bauaufsichtlich eingeführte Normen oder technische Baubestimmungen. jedoch keine "eingeführten technischen Baubestimmungen". Selbstverständlich sind "technische Baubestimmungen" nicht gottgegeben sondern müssen auch irgendwann mal eingeführt worden sein und aktualisiert werden und ...

Ja, leider

Die gestellte Frage

1.) Sind die per Landesbaurecht bauaufsichtlich eingeführten Normen "automatisch" als alleingültig zwingend zur Anwendung vorgeschrieben?

beantworte ich weiterhin mit ja. Natürlich darf man den _Stand_ der Technik bauen. Eine Norm, egal ob bauaufsichtlich eingeführt oder nicht, ist nur allgemein anerkannte Regel der Technik. Hier vermischen sich aber bereits wieder das private Recht und das Öffentliche. Wenn der Vertrag mehr vorsieht als öffentlich-rechtlich gefordert ist ... -> Privatsache. Wenn der Vertrag unter diesem Niveau bleibt -> auch Privatsache. allerdings gibt es "rein Privatrechtlich" Hinweispflichten des Vertragspartners, der "es wissen musste".

Ziel des öffentlichen BAurechtes ist es nicht den BAuherren zu schützen, sondern die Öffentlichkeit/Nachbarn.

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Robert Pflüger

Robert Pflüger posted:

Damit wären wir bei EOD.

Gruss, Werner

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Werner Jakobi

Hallo Kurt,

Kurt schrieb:

Das Haar, das Du da spaltest, stammt nicht von mir.

Wenn Du Dich erinnerst: ich hatte von "rechtlicher Bedeutung" gesprochen. Dass natürlich im Kern die Erfüllung oder Nichterfüllung der inhaltlichen Anforderungen, die in der Norm beschrieben werden, rechtlich bedeutsam sein kann, und dass dadurch erst die Norm selbst eine rechtliche Bedeutung erlangen kann, ist klar.

Wo ist da der Unterschied? Diese von Dir als "technische Normen" bezeichneten Normen sind genau dieselben, die im Sinne Deines "juristischen Sprachgebrauchs" rechtliche Bedeutung haben können...

Deine Aussage ist schonb deshalb falsch, weil Normen in Bezug auf ihre rechliche Bedeutung nicht allein stehen. Eine Betrachtung von Normen "für sich alleine" muss verkürzt bleiben.

Nicht nur Gesetze, sondern z.B. auch Verträge können eine rechtliche Bedeutung von Normen zur Folge haben.

Nein, zur selbigen führen.

Dir hätte auffallen können, dass Du Dir selbst widersprichst.

Gruß, V.

P.S.: Die Bitte von Michael nach einem vollständigen Realnamen solltest Du Dir wirklich einmal durch den Kopf gehen lassen.

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Volker Staben

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