Ersatz Kondensator Mikrowelle

Jan 29, 2011 27 Replies

"Thomas Heger" schrieb im Newsbeitrag news: snipped-for-privacy@mid.individual.net...

Hi, wie äußert sich das seitens des Finanzamts, dürfen die ab&zu ne Million schwarz bunkern? Oder zahlt das Finanzamt die Fehlbeträge bis zum Kontoausgleich, wenn der Monat mal schwach war?

So wie der Führerschein nur für Berufskraftfahrer existiert? Wechsel Dein Rauchkraut, es schadet...

Bislang besteht auch kein Interesse an Prostitiuertenlizenzen, dennoch, ganze Ämter gehen solcher "Fürsorge" nach. Und wenn nach besonders liederlichen Sperrmüllterminen die Lokalkäseblätter die "Straße des Sudels" ablichten, wird gleich wieder nach Polizei geschrien.

Solange es vor dem Haus des "Hinstellers" geschieht, ist eigentlich erstmal dieser verantwortlich. Der "unausgesprochene" Übernahmevertrag mit der Gemeinde sieht ja keine Sraßenverschmutzung vor. Dennoch "stellt da einer die Mittel". Vermutlich wirds die Gebäudehaftpflicht übernehmen müssen. Die Mehrkosten werden Sperrmüll vermutlich in vielen Fällen auf Wilden Müll und Speditionsabfuhr aufteilen.

Auch bei Sperrmüll fehlt dieser Wille, denn kein Mensch "wirft das weg", sondern stellt das "zur Abhole bereit". Da ist schon ein Unterschied. Wäre es den Leuten schnurzpiepegal, ob der Schotter abgefackelt oder damit parkende Autos beschädigt oder fremde Gärten verunziert würden, könnte man sowas annehmen. Doch soweit gehen nur wenige...

Endlich kommst Du klar.

Wenn man das nicht erkennt....und Sperrmüll hat eben (fast) immer einen Eigentümer. Der Übergang ist durch das "indiehandnehmen" seitens der Müllmänner definiert. Vorher gehörts dem Vorbesitzer. Da ist keine "Lücke von Herrenlosigkeit". Eine mögliche Ausnahme sind etwa abgestellte Schrottautos auf Gemeindebrachflächen, auf denen die Gemeinde keinerlei Absicht hat, solche "anzunehmen". Wenn Kinder oder Automarder dort Teile demontieren, könnte das kein Diebstahl sein, da herrenlos. Doch was passiert, wenn sich die Motornummer einem Briefbesitzer zuordnen läßt?

Und wenn ein Sperrmüllhaufen nur aus einem einzigen alten Schrank besteht? Muß der dann stehenbleiben, bis der Holzwurm tragen hilft?

Üblicherweise meint "hoheitlich" die Zuteilung, Verteidigung und Beraubung von Freiheitsrechten.

Eben deshalb gerade nicht. Die Gemeindesatzung unterwirft alle Gemeindemitglieder der Regel, daß eben bei Sperrmüllterminen die ausgelegten Müllberge im Gemeindebesitz sind und bleiben, sobald der Hinsteller diese nicht mehr "verteidigt", also etwa beim Umzug dabeisteht und sein Sofa "besitzt". Deshalb dürfen die Müllwerker den Kram einfach so mitnehmen, es "gehört ihnen". Doch der Müllmarder im Dunkel der Nacht darf das nicht.

Dennoch macht die Gemeinde die "Regeln" für ihr "Land". Straßen sind Gemeindebesitz, Gehsteige dito. So wie Du ja auch verbieten kannst, daß die Nachbarn ihre Gülle auf Deinen Rasen kippen.

Kommt drauf an. Ist es nicht zugelassen, wird Dich die Gemeinde schnell belehren...

Daß Du das darfst bzw daß die Kippe von Gemeindeangestellten entsorgt wird. Genauso wie das Betreten von Parkflächen oder das Pflücken von Blumen in Rabatten...manchmal.

Am 31.08.2011 23:13, schrieb gUnther nanonüm:

..

Vielleicht ist die Rechtslage beim Sperrmüll doch etwas für Spezialisten. Meines Erachtens geschieht der "unausgesprochene Übergabevertrag" durch Aufgabe seitens des Vorbesitzers und Mitnahme durch die Müllmänner.

Die Frage war, wie zu bewerten ist, wenn jemand anders da etwas mitnimmt. Ich meinte, die Dinge auf dem Müllhaufen wären herrenloses Gut und könnten daher mitgenommen werden. Du vermutest eine direkte Beziehung zwischen Vorbesitzer und Entsorgungsbetrieb, mit der Folge, daß es Diebstahl oder Unterschlagung wäre, wenn man davon etwas nimmt.

In solchen Streitfällen nimmt man meist das einschlägige Gesetz zur Hand und studiert ggf. entsprechende Urteile.

Mein 'Bauchgefühl' und was ich noch vom Zivilrecht behalten habe sagen mir, Du hast Unrecht. Allerdings möchte ich mich darüber nicht streiten und gebe zu, dies nicht so genau zu wissen. (Aber bei Interesse könntest Du ja recherchieren.)

Eine völlig andere Frage ist die der Verschmutzung der Straße durch 'wühlen'. Dies hat wenig mit dem Recht an einem einzelnen Gut zu tun, sondern mit allgemeinen Pflichten. Man darf die Straße nämlich nicht verschmutzen, egal ob einem der Müll gehört oder nicht.

Das Abstellen von Müll wäre normalerweise verboten, ist aber beim Sperrmüll ausnahmsweise erlaubt.

Daß die Straße der Gemeinde gehört ist dabei auch unerheblich, sondern dies 'Vermüllungsverbot' gehört zum Recht über Ordnungswidrigkeiten.

Eine wiederum andere Frage ist die nach der 'Lizensierung' bestimmter Tätigkeiten. Grundsatz war - wie gesagt - die Gewerbefreiheit und die freie Berufswahl. Davon kann nur bei bestimmten öffentlichen Interessen abgewichen werden. Diese liegen aber beim Müllwühlen nicht vor.

Eine andere Art von Lizenzen regelt den Zugang zu begrenzten, nicht frei verfügbaren Gütern. Etwa gibt es Fischfanglizenen oder die Erlaubnis zu Sammeln bestimmter Pflanzen. Dabei ist aber das lizensierte Gut vorher nicht frei verfügbar, sondern ein Berechtigter gibt einzelnen Personen so eine Lizenz. Beim Müll ist aber das Gut frei verfügbar und außerdem ist nicht die Kommune verfügungsberechtigt, sondern - wenn überhaupt- der Vorbesitzer.

TH

Am 01.09.2011 18:43 schrieb Thomas Heger:

Der Klassiker ist das Urteil vom LG Ravensburg....such... Hier finde ich was dazu:

Beginnend ab der vorletzten Zeile auf der ersten Seite. Wie ich schon geschrieben habe kommt es imm Falle des Falles auf die Intention der Beteiligen an. Also auf die Darstellung vor Gericht --> Vor Gericht und auf hoher See... Lösung des Problems, nach wie vor: den (Vor)Besitzer Fragen. Oder eben nicht und es einfach mal riskieren. Viel kann ja nicht wirklich passieren.

Kristian

"Thomas Heger" schrieb im Newsbeitrag news: snipped-for-privacy@mid.individual.net...

Hi, das meine ich ja auch. Nur sehe ich "dazwischen" keine Karenzzeit, in der jeder xbeliebige Marder wühlen dürfte.

Wie kann das sein? Sie liegen auf Land im Besitz der Gemeinde, wurden von einem Mitglied der Gemeinde dort abgelegt und das im Vertrauen auf eine Abmachung seitens jener Gemeinde, diese zeitnah einzusammeln.

Genau. Sofern die Gemeindesatzung das so ausdrückt. Was die meisten tun, schon wegen der Versicherungen. Was etwa passiert, wenn der Haufen sich unter dem Ansturm der Marder zeitnah über Passanten ergießt? Oder der Wind den Dreck verteilt? Oder sich was "selbstentzündet"?

Nur wer kann nach solcher Wühlerei den Schaden noch zuordnen? Hat jemand die Pässe der Marder kopiert?

Du darfst keinen Müll beim Sperrmüll dazulegen. Denn solcher ist meistens "geplant und angemeldet", der LKW hat vielleicht keinen Platz für "Extras".

Und bezieht sich auf alles Gemeindeland. Doch der Gehsteig an Sperrmülltagen ist ne besondere Gelegenheit. Genauso wird ja solche Fläche auch an Frittenbuden oder Baugerüste "verliehen". Mit Anmeldung. Einfach so ne Tonne Kies hinkippen geht da auch nicht.

Genau, sofern er das Zeug auf seinem Boden ablegt. Dort "darf" die Abfuhr dann auch nicht zugreifen, das gilt dann als "Bauschutt" und muß der Eigentümer selbst abfahren. Für Private bieten aber die meisten Gemeinden regelmäßige Sperrmülltermine an, entweder alle paar Wochen oder auf Anmeldung. Und da inzwischen Metalle wieder teuer sind, hat die Stadt durchaus auch ein Interesse, diese "Schatzanteile" selber zu heben. Mal abgesehen von den Umweltsauereien, wenn die Migrantionshintergrundler die Kühlschränke zerfetzen und Freon samt Öl auf die Straße ablassen, um an das Kupfer zu kommen.

Am 01.09.2011 20:37, schrieb Kristian Neitsch:

Das Urteil ist interessant und auch besonders die zweite Seite.

Wenn ich das jetzt richtig verstehe, dann kommt es auf den Willen des Vorbesitzers an. Außerdem ist explizit verboten, den Müll nach Gegenständen zu durchsuchen, welche evtl. Informationen über den Vorbesitzer preisgeben: Briefe, Rechnungen, Kontoauszüge, Photos und ähnliches.

Andererseits schließen sich die weiteren Kommentare dieser Ansicht nicht an, sondern das herausstellen zum Sperrmüll wird als Eigentumsaufgabe angesehen, mit der Folge, daß das Gut dann herrenlos ist.

Also vielleicht privates vorher schreddern (Stichwort: 'Aktenvernichter') oder zumindest nicht zum Sperrmüll auf die Straße stellen.

Am 04.09.2011 04:08, schrieb Thomas Heger:

Außer der "Vorbesitzer" lagert den Müll auf seinem Grundstück und der Entsorger weiß das er ihn dort abholen soll.

Das sollte man meinen. Wer seinen Sperrmüll nicht nach persönlichen Sachen durchsieht, dem würde ich grobe Fahrlässigkeit unterstellen.

Am 01.09.2011 23:49, schrieb gUnther nanonüm:

Da die Müllmänner keine Beamten sind, sondern Angestellte einer Privatfirma, sind sie -sozusagen - 'x-beliebig'. Hoheitsrechte können nicht an Privatfirmen delegiert werden, sondern sind an die Beamten gebunden.

Der Auftrag zum Müll einsammeln transferiert auch keine besonderen Rechte auf diese Firma oder ihre Mitarbeiter. Nur dürfen sie den Müll abholen. Damit dies rechtlich ohne Probleme möglich ist gibt es das Konstrukt mit dem herrenlosen Gut.

Es gibt noch einen anderen Grundsatz. Der lautet, daß alles was nicht verboten ist, erlaubt ist. Man erlaubt also nichts, sondern man verbietet. Allerdings ist die Mitnahme von herrenlosem gut nicht verboten.

Das 'Wühlen' könnte u.U. aus anderen Gründen verboten sein (Verschmutzung von Straßenland z.B.).

Japs...

'Besitz' meint im BGB nicht 'gehören', sondern 'haben' oder 'kontrollieren'. 'Eigentum' ist das relevante Recht. Die Gemeinde ist Eigentümer und könnte ggf. Straßenland verkaufen und macht das auch gelegentlich - allerdings sind diese Fälle selten und darum geht es hier auch nicht. Das Eigentum an einem Stück Land sagt auch gar nichts über das Eigentum an einer beweglichen Sache auf diesem Land aus.

Das mag vielleicht anders sein in anderen Kulturen, aber in Deutschland ist das so geregelt.

Dann ist Gemeindeland natürlich kein Privateigentum, sondern öffentliches Gut. Die Gemeinden haben nicht ohne weiteres das Recht, die Nutzung von Gemeineigentum zu beschränken. Und schon gar nicht macht es sie zu Eigentümern der sich darauf befindlichen Gegenstände.

Wie bereits oben erläutert bedeutet die Tatsache, daß etwas herrenlos ist nicht, daß man damit machen kann was man will. Ein typisches herrenloses Gut wäre z.B. ein Stein, welcher vielleicht am Straßenrand liegt. Den zu nehmen und irgendwohin zu werfen ist selbstredend nicht erlaubt, auch wenn es bezüglich der Eigentumsrechte keine Probleme geben dürfte. Aber es gibt etliches, was verboten ist und mit so einem Stein machbar wäre. All das darf man trotzdem nicht, selbst wenn einem der Stein zweifelsfrei gehören sollte. ..

TH

Am 04.09.2011 05:20, schrieb Horst-D.Winzler:

..

Ein umzäuntes Stück Land oder ein Haus sind natürlich ganz etwas anderes. 'Finden' kann man nur auf nicht umfriedeten Gelände.

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Das mit dem Zaun ist imho eine Deutsche Spezialität, aber ganz sicher bin ich mir da nicht.

Man sollte generell vorsichtig sein, da es Leute geben soll, die den Müll (den normalen Hausmüll) nach verwertbarem untersuchen. Also lieber einmal zuviel als einmal zuwenig schreddern. Besonders kritisch sind elektronische Datenträger (CDs, Festplatten, usb-sticks etc.), die sich normalerweise rel. einfach wieder lesbar machen lassen. Also derartiges zur Sicherheit physikalisch zerstören.

TH

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