haftpflicht versicherung

Hallo Peter,

"Peter Stegemann" schrieb ...

Geht's nicht etwas genauer? Was davon ist falsch? Welches Gesetz sollen wir durchlesen?

Zumindest stimmt die Höhenbegrenzung und dass dann Balsagleiter und Papierschwalben keine Luftfahrzeuge sind.

Tschü Günther

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Günther Grund
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Wir diskutieren das doch nicht zum ersten mal - LuftVG, LuftVO und LuftVZO. Das sollte man als alter Hase wissen!

Falsch ist: Die Definition von "Modellflugzeug ist ein Luftfahrzeug" sei nach moeglicher Aufstiegshoehe begrenzt.

Das Gegenteil ist der Fall: Alles, was ueber 30m steigen kann, ist _auch_ ein Luftfahrzeug, auch wenn es unter andere Definitionen davon nicht faellt.

Falsch.

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Peter Stegemann

Etwas konkreter: Man muesste sich erstmal darueber streiten, was ein Flugmodell ist. Ist ein Flugmodell nur, was Modell eines fliegenden Vorbildes ist? Oder ist es alles was fliegt, aber nicht manntragend ist? Was ist dann eine Drohne? Vieleicht ist mit Flugmodell auch gemeint: Alles, was das Wesen des Vorbilds nachahmt? Dann faellt auch der Balsagleiter darunter... Kurz: Der Gesetzgeber hat uns ein schoenes Ei gelegt - oder denen, die Spielzeug kaufen, das fliegt.

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Peter Stegemann

Hallo Peter,

"Peter Stegemann" schrieb ...

Ich konnte nicht wissen, welches Gesetz _du_ meinst.

Das konnte ich nirgends lesen. Sven meinte lediglich, dass Schwalben und Gleiter nicht höher als die besagten 30 m fliegen können und deshalb keine Luftfahrzeuge sind. Alles, was sich darüber bewegen kann, wären demnach Luftfahrzeuge.

Wieso? Ich hab's hier Schwarz auf Weiß: "Luftfahrzeuge sind: ... sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als 30 Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können."

Was kann man denn da jetzt falsch verstehen in puncto Schwalben und Gleiter?

Tschü Günther

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Günther Grund

Hallo Peter,

"Peter Stegemann" schrieb ...

Ist wohl garnicht nötig, wenn von "Geräten" die Rede ist.

Ich denke mal, dass der Gesetzgeber hier nicht so fein unterscheidet, sondern nur den Unterschied zwischen mannntragendem Flugzeug und einem flugtauglichen Irgendwas kleineren Maßstabes meint.

Du machst es nur komplizierter als es ist.

Tschü Günther

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Günther Grund

Ich finde die Definition nicht eindeutig, da meines Erachtens die Flughöhe nur bedingt mit der Bauart zu tun hat. Wenn ich eine Papierschwalbe von einem 40m hohen Turm aus werfe, fliegt sie auch mehr als 30m hoch. Oder ist hier gemeint, daß sie es auch eigener Kraft 30m hoch schaffen können? Was ist dann mit einem Segelflugzeug? Wie sieht es mit einem Pfeil aus, den ich aus einem Bogen abschieße? Gilt der nach dem Gesetz jetzt auch als Luftfahrzeug? Das sind natürlich extreme Beispiele, aber es gibt sicherlich auch welche, bei denen es nicht so eindeutig ist, und eigentlich sollten Gesetze keine Auslegungssache, sondern klar definiert sein, damit man weiß, woran man sich halten muß. Ich hab aber den Eindruck, daß man hier nichts eindeutiges ausmachen kann und es im Zweifelsfall auf die Laune des Richters ankommt.

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Rolf Magnus

Warum sollte man Schwalben und Gleiter nicht in Höhen von mehr als 30 Metern über Grund oder Wasser betreiben können?

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Rolf Magnus

Hallo Rolf,

"Rolf Magnus" schrieb ...

Weil davon auszugehen ist, dass diese Geräte auch durch einen gezielten u. kräftigen Wurf nicht höher zu befördern sind. Frage an dich: Welche "Geräte" sind dann überhaupt in diesen Bereich unter 30 m einzuordnen, wenn nicht Schwalben und Gleiter, die sich schon seit Urzeiten in niedriger Höhe aufhalten?

Tschü Günther

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Günther Grund

Hey "Günther Grund" schrieb

Hubschrauber egal wie groß wenn ich unter 30 Meter bleibe. Nee 30 Meter ist Mist

SCNR Friedhelm

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Friedhelm Hinrichs

Mahlzeit Hajo!

Provokante Antwort: dann schau' mal in die Verlautbarungen der Verbände oder google mal danch - dann findest Du ein Definition, was denn "versicerungswürdig" sei.

Tip: Da wird was von erreichbaren Höhen definiert, das ganze X-Zeugs fällt also noch unter "Spielzeug"; das garstige Jehova - Spielzeuggeraffel aber eben nicht mehr...

Gruß de Frank

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Frank Steinmetz

Moin Peter!

Soso...

Dann mach Deine halt *grins*

Gruß de Frank

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Frank Steinmetz

Mahklzeit Peter schon wieder!

DAS ist unwichtig; das sagt LuftVG §1 (2) 9 unmißverständlich aus:

LuftVG, § 1

(1) [...]

(2) Luftfahrzeuge sind

  1. [...] - 8 [...]
  2. Flugmodelle
  3. [...]
  4. sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können.

Also sind Modellflugzeuge UND zusätzlich noch alles andere Fliechzeugs als Luftfahrzeug, was mehr als 30m über Grund erreichen KANN, Luftfahrzeuge.

Diese Definition per LuftVG ist mir einleuchtend bid eindeutig und hat ebensowenig wie CS' Antwort auf Deine ähnlich lautende Frage im DMFV - Forum mit "Philophie" zu tun. Also wo liegt Dein Problem mit dieser Definition?

Gruß de Frank

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Frank Steinmetz

Mahlzeit!

Hmmm....

Da war ein "Luftfahrzeug" zuviel, das "als" muss weiter nach hinten" und das "definiert" fehlt auch noch - und das alles in einem Satz *hüstel*

Sollte heißen:

Also sind Modellflugzeuge UND zusätzlich noch alles andere Fliechzeugs, was mehr als 30m über Grund erreichen KANN, als Luftfahrzeug definiert

Korrigierte Grüße de Frank

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Frank Steinmetz

Moin Rolf!

...naürlich weil mir dann der Wurfarm weh tut...

Gruß de Frank

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Frank Steinmetz

Moin Gemeinde wieder!

Nicht nur "Mist", stimmt auch nicht - man beachte das letzte Wörtchen in der (2) 11. Ob man unter 30 Metern Höhe bleiben WILL, ist demnach herzlich egal...

ich auch SCNR :-)

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Frank Steinmetz

Mahlzeit!

Hmmm...

*grübel*

Dafür würd' ich dann wohl auch nen neuen Sender brauchen... Aber ne echte Aufgabe wärs....

Güüüüünther, empfiehl mir mal was!

Grinsende Grüße de Frank

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Frank Steinmetz

"Frank Steinmetz" schrieb ...

Selber lenken ist sicherer.

Tschü Günther

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Günther Grund

Hallo Frank "Frank Steinmetz" schrieb

Fesselflieger damit er nicht immer abhaut, und wenn die Schnurr reist, in diesem Fall das Stromkabel, kommt er runter.

Wörtchen in

egal...

Das ist mir schon klar ,deshalb bleibe ich auch in der Halle. Weil ich als Hallenflieger keinen öffentlichen Flugraum nutze, solange das Fenster zu bleibt ,brauche ich auch keine Zwangsversicherung. :-)

Gruß Friedhelm

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Friedhelm Hinrichs

RA fuer Luft und Vereinsrecht, muendlich und auf mein fuer solche Zahlen gutem Gedaechtnis basierend.

Gruss Sven

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Sven Stöcker

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