X-No-Archive: Yes
begin quoting, Bernardo Rossi schrieb:
Die Begründung ist allerdings ziemlich schwachsinnig. 2 kW sind keine besonders bedenkliche Heizleistung, sondern entsprechen Wärmebelastungen, die bei einem sonnenbeschienenen PKW ohnehin auftreten. Und von einem Heizlüfter würde ich erwarten, daß die Luftaustrittstemperatur unter 100° C liegt - davon kann sich in einem PKW nichts entzünden.
Zum Brand kann es eigentlich nur dann kommen, wenn der laufende Heizlüfter umfällt und dadurch der Luftstrom behindert wird, bzw. wenn der Lüfterantrieb ausfällt und die Heizdrähte deshalb nicht mehr gekühlt werden. Es wäre also zu prüfen gewesen, ob der Lüfter grob fahrlässig unsicher aufgestellt war und deswegen umgefallen ist, aber das hätte natürlich beantragt werden müssen.
Grob fahrlässig könnte die Verwendung aber deswegen gewesen sein, weil im Kfz ggf. mit leichtendzündlichen bzw. explosiven Gasen zu rechnen ist und deswegen nur Ex-Schutz-Geräter verwendet werden dürften. Die Frage wäre allerdings, ob das in der Betriebsanleitung des Kfz auch enthalten war.
Gruß aus Bremen Ralf